Rechtsgrundlagen Verträge Bund (BMV-Z und sonstige Verträge) ePA-Erstbefüllungsvereinbarung Erstbefüllungsvereinbarung § 1 Zweck der Vereinbarung Stand: 15.01.25
§ 1 Zweck der Vereinbarung
Diese Vereinbarung regelt die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren, die bei der Vergütung der Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte zur Anwendung kommen und stellt sicher, dass die Leistung je Versicherten und elektronischer Patientenakte insgesamt nur einmal abgerechnet werden kann.
Erstbefüllungsvereinbarung Stand: 15.01.25
Die Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß § 346 Abs. 5 SGB V (ePA-Erstbefüllungsvereinbarung) wird wie folgt neu gefasst:
§ 2 Umfang der Erstbefüllung Stand: 15.01.25
§ 2 Umfang der Erstbefüllung
Erstbefüllung im Sinne dieser Vereinbarung ist die erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine elektronische Patientenakte durch einen Leistungserbringer1 nach Absatz 2, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung noch keine medizinischen Daten durch Leistungserbringer nach Absatz 2 eingestellt wurden.
Die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte wird durch einen Leistungserbringer gemäß § 346 Abs. 3 SGB V durchgeführt.
Die Erstbefüllung umfasst Daten im aktuellen Behandlungskontext nach den Maßgaben der §§ 346 bis 349 SGB V. Zum Zweck der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte wird keine gesonderte Datenerhebung oder medizinische Diagnostikleistung veranlasst. Die Übertragung von Verordnungs- und Dispensierdaten aus verordneten und abgegebenen E-Rezepten in die elektronische Medikationsliste der elektronischen Patientenakte ist keine ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistung einer Erstbefüllung gemäß § 346 Absatz 3 SGB V .
1 Im Rahmen dieser Vereinbarung sind mit dem Wort Leistungserbringer alle Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ungeachtet ihrer geschlechtlichen Identität gleichermaßen umfasst.
§ 3 Abrechnungsverfahren Stand: 15.01.25
§ 3 Abrechnungsverfahren
Die sektorenspezifischen Details zum Abrechnungsverfahren werden in den Anlagen 1a , 1b , 1c und 1d zu dieser Vereinbarung geregelt. Die Anlagen sind Bestandteil der Vereinbarung.
Die Anlage 1a wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV, die Anlage 1b wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KZBV, die Anlagen 1c und 1d werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG vereinbart.
Die Anlagen 1a , 1b , 1c und 1d werden von den jeweils zuständigen Vereinbarungspartnern nach Abs. 2 bilateral fortgeschrieben und den anderen Vereinbarungspartnern zur Kenntnis übermittelt.
§ 4 Höhe der Vergütung für die Erstbefüllung Stand: 15.01.25
§ 4 Höhe der Vergütung für die Erstbefüllung
Die Höhe der Vergütung für die Erstbefüllung erfolgt für an der vertragsärztlichen, der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und für Krankenhäuser gemäß § 87 Absatz 1 Satz 14 und Absatz 2a Satz 26 SGB V sowie § 5 Absatz 3g KHEntgG und § 5 Absatz 6 BPflV .
§ 5 Abrechnungsvoraussetzungen Stand: 15.01.25
§ 5 Abrechnungsvoraussetzungen
Die Erstbefüllung ist je Versicherten und elektronischer Patientenakte einmal abrechenbar.
Der Vergütungsanspruch besteht nur für an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer sowie Krankenhäuser, die eine elektronische Patientenakte gemäß § 341 SGB V eines gesetzlich Versicherten erstmalig befüllen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Befüllung der elektronischen Patientenakte mit medizinischen Daten durch den Leistungserbringer.
§ 6 Veröffentlichung Stand: 15.01.25
§ 6 Veröffentlichung
Die Vereinbarung wird auf den Internetseiten der Vereinbarungspartner veröffentlicht.
§ 7 Schriftform Stand: 15.01.25
§ 7 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
§ 8 Salvatorische Klausel Stand: 15.01.25
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weist diese Vereinbarung Regelungslücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vereinbarungspartner, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Regelungslücke werden sie eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die Regelungslücke bedacht worden wäre.
§ 9 Inkrafttreten / Kündigung Stand: 15.01.25
§ 9 Inkrafttreten / Kündigung
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 15. Januar 2025 in Kraft. Sie ersetzt die ePA-Erstbefüllungsvereinbarung vom 25. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021.
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende von jedem der Vereinbarungspartner gekündigt werden. Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.
Protokollnotiz: Die Vereinbarungspartner teilen die Einschätzung, dass die Transparenz über erfolgte Befüllungen der ePA für Leistungserbringer verbessert werden sollte und setzen sich in den Gremien der gematik für eine Prüfung möglicher technischer Lösungen ein.
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