Rechtsgrundlagen Satzungen KZVB 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 31 Bekanntmachungen der Vereinigung Stand: 01.01.23
§ 31 Bekanntmachungen der Vereinigung
Die Bekanntmachungen der Vereinigung erfolgen durch Veröffentlichung im Bayerischen Zahnärzteblatt (BZB) oder durch Mitgliederrundschreiben. Eine elektronische Übermittlung des Rundschreibens per Mail oder unter Anwendung des sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 311 SGB V ist möglich.
§ 28 Errichtung von Einrichtungen Stand: 01.01.23
§ 28 Errichtung von Einrichtungen
Die Vereinigung kann im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben für ihre Mitglieder zweckdienliche Einrichtungen errichten und unterhalten oder zu solchen beitragen. Soweit die Maßnahmen nach Satz 1 die Entscheidung der Vertreterversammlung erfordern, bedarf der Beschluss der gültigen Stimmen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung, mindestens jedoch der gültigen Stimmen von mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung.
§ 23 Grundsätze zur Aufbringung und Verwaltung der Mittel Stand: 01.01.23
§ 23 Grundsätze zur Aufbringung und Verwaltung der Mittel
Die Vereinigung erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern, Ermächtigten, an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen (z. B. MVZ) und bei der Vereinigung abrechnenden Zahnärzten und Einrichtungen (alle nachfolgend kurz „Abrechnungsberechtigte“ genannt) Beiträge. Diese können nach Beschluss der Vertreterversammlung in Form von Festbeiträgen oder Pauschalen oder einem vom Hundertsatz der den Abrechnungsberechtigten zufließenden Vergütungen oder aus einer Kombination der Beitragssysteme bestehen. Die Beiträge werden von der an die Abrechnungsberechtigten auszuzahlenden Vergütung einbehalten oder durch Bescheid festgesetzt. Einzelheiten des Beitragserhebungsverfahrens und zu der Leistung von Teilzahlungen werden in einer Beitrags- und Teilzahlungsordnung als Bestandteil zu dieser Satzung geregelt.
Die Erhebung von Beiträgen für Leistungsbereiche mit Kostenerstattung ist möglich.
Die Art und Höhe der Beiträge wird jeweils im Voraus durch Beschluss der Vertreterversammlung festgesetzt und durch Mitgliederrundschreiben oder in dem Mitteilungsblatt der Vereinigung bekannt gemacht.
Die KZVB kann für besonders aufwendige Verwaltungstätigkeiten und für Widerspruchsverfahren, soweit sie nicht erfolgreich sind, Gebühren erheben. Die Gebühren dürfen den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Gebührenordnung, die von der Vertreterversammlung beschlossen wird.
Das Vermögen der Vereinigung wird vom Vorstand gemäß den Beschlüssen der Vertreterversammlung verwaltet.
§ 20 Landesgeschäftsstelle Stand: 01.01.23
§ 20 Landesgeschäftsstelle
Die Landesgeschäftsstelle der Vereinigung wird in der Landeshauptstadt München eingerichtet. Sie wird von der Geschäftsleitung (Vorstand und Geschäftsführer) geleitet.
Der Vorstand bestellt das für die Vereinigung erforderliche Personal und schließt die Dienstverträge ab; er kann allgemein oder im Einzelfall Angestellte bevollmächtigen, Dienstverträge im Namen der Vereinigung abzuschließen.
Die Landesgeschäftsstelle steht der Vertreterversammlung und dem Vorstand sowie den Ausschüssen zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
§ 14 Allgemeine Vorschriften für Ausschüsse der Vertreterversammlung der KZVB Stand: 25.09.25
§ 14 Allgemeine Vorschriften für Ausschüsse der Vertreterversammlung der KZVB
Die Vertreterversammlung bildet folgende Ausschüsse:
Finanzausschuss
Vertreterversammlungsausschuss
Satzungsausschuss
Darüber hinaus kann sie zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Die Amtsdauer dieser Ausschüsse richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Aufgabenstellung des Ausschusses ergibt, nach der Amtsdauer der Vertreterversammlung.
Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung, die Mitglieder des Vorstandes und von ihm Beauftragte können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zuziehung von Sachverständigen erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Ausschüsse bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Landesgeschäftsstelle.
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung Stand: 01.01.23
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand verwaltet die Vereinigung und bedient sich hierzu der Landesgeschäftsstelle.
Der Vorstand oder seine Beauftragten (z. B. Referenten, Geschäftsführer) führen die Vertragsverhandlungen für die vertragszahnärztliche Versorgung. Er schließt im Namen der Vereinigung Verträge und Vereinbarungen. Unbeschadet des § 11 Abs. 13 Buchstabe p soll die Vertreterversammlung bei Verträgen mit wesentlicher Bedeutung vorab informiert und angehört werden.
Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds oder zweier Vorstandsmitglieder sind die anderen beiden bzw. das verbleibende Vorstandsmitglied zur Vertretung und Verwaltung der Vereinigung berufen; auf Verlangen eines Mitglieds des Vorstandes oder im Zweifelsfalle stellt der Vorsitzende der Vertreterversammlung den Verhinderungsfall sowie den Zeitpunkt des Eintritts der Verhinderung bzw. ihrer Beendigung fest.
Im Falle der Verhinderung aller Vorstandsmitglieder geht die Befugnis zur Vertretung und Verwaltung der Vereinigung auf den Vorsitzenden der Vertreterversammlung über; auf Verlangen des Vorsitzenden der Vertreterversammlung, mindestens einem Fünftel der Vertreter oder im Zweifelsfalle stellt die Aufsichtsbehörde den Fall des Übergangs der Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis sowie den Zeitpunkt des Übergangs bzw. seiner Beendigung fest.
§ 9 Wahl der Organe Stand: 25.09.25
§ 9 Wahl der Organe
Die Vertreter der Zahnärzte in der Vertreterversammlung werden in unmittelbarer und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung von den Mitgliedern gewählt.
Die Vertreterversammlung besteht aus 45 von den Mitgliedern auf Landesebene (Freistaat Bayern) gewählten Vertretern.
Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder dessen Stellvertreter können auf Antrag eines Mitgliedes der Vertreterversammlung abberufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung in die Amtsführung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschließen. Die Abberufung erfordert die gültigen Stimmen von mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung. Mit dem Beschluss über die Abberufung muss die Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.
Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung aus, so rückt der nächstfolgende Ersatzvertreter (Nachrücker) entsprechend dem festgestellten Wahlergebnis aus der jeweiligen Liste nach.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes werden in unmittelbarer und geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Die Vertreterversammlung kann ihren Vorsitzenden beauftragen, zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes eine ausreichende Zahl geeigneter Bewerber ggf. nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auszuwählen. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist durch die nächste Vertreterversammlung eine Ersatzwahl entsprechend des Absatzes 5 vorzunehmen.
Die Organe der Vereinigung werden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils mit dem Schluss des 6. Kalenderjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
Das Nähere zur Wahl regelt die Wahlordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder/Ermächtigten Stand: 25.09.25
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder/Ermächtigten
Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 bzw. Ermächtigte gem. § 3 Abs. 2 sind gegenüber der Vereinigung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.
Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung aktives und passives Wahlrecht. Das Nähere dazu regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
Die Mitglieder der KZVB haben im Rahmen ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit und der Mitgliedschaft bei der Vereinigung Anspruch auf Beratung und Fürsorge.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, der KZVB Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Die von der Vereinigung abgeschlossenen Verträge sowie die von ihren Organen gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.
Die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Verträge und die dazu gefassten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind für die KZVB und ihre Mitglieder verbindlich. Die nach § 75 Abs. 7 , § 92 , § 136 Abs. 1 und 136a Abs. 4 SGB V beschlossenen Richtlinien sind für die KZVB und ihre Mitglieder verbindlich (§ 81 Abs. 3 SGB V ). Der Abschluss und die Durchführung von Verträgen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere im Bereich des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte, zwischen einzelnen Mitgliedern der KZVB und/oder Gruppen von Mitgliedern der KZVB mit Sozialversicherungsträgern, vor allem der gesetzlichen Krankenversicherung sind, soweit nicht ausdrücklich zugelassen, unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand der KZVB.
§ 1 Name, Bezirk und Sitz der Vereinigung Stand: 01.01.23
§ 1 Name, Bezirk und Sitz der Vereinigung
Die Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 3 dieser Satzung bilden die „Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns" (Kurzbezeichnung: KZVB oder Vereinigung). Der Zuständigkeitsbereich der Vereinigung umfasst den Freistaat Bayern. Die Vereinigung hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt München.
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften, Mitgliedschaft Stand: 01.01.23
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften, Mitgliedschaft
KZVB Stand: 25.09.25
Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns
Die Satzung der KZVB vom 30.07.2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 05.07.2025, genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 31.07.2025 (Az.: G33b-K4121-2025/2-3)
Die geänderte Satzung tritt zum 25.09.2025 in Kraft.
§ 32 Änderung, Genehmigung und Inkrafttreten der Satzung Stand: 01.01.23
§ 32 Änderung, Genehmigung und Inkrafttreten der Satzung
Zur Änderung der Satzung sind die gültigen Stimmen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich, mindestens jedoch die gültigen Stimmen von mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind unverzüglich nach Zugang der Genehmigung bekanntzumachen. Die Satzung und ihre Änderungen treten – soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist – zehn Tage nach Bekanntmachung (Erscheinungsdatum BZB bzw. Datum Rundschreiben) in Kraft.
§ 29 Meinungsbefragung Stand: 01.01.23
§ 29 Meinungsbefragung
Eine Meinungsbefragung bei den Mitgliedern der Vereinigung kann in wichtiger Angelegenheit durchgeführt werden. Sie ist durchzuführen, wenn sie von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung gefordert wird. Das Nähere über die Durchführung regelt der Vorstand.
§ 24 Honorarverteilung Stand: 01.01.23
§ 24 Honorarverteilung
Die Vereinigung verteilt die an sie bezahlten Gesamtvergütungen und sonstigen Vergütungen nach Art und Umfang der von den Zahnärzten abgerechneten Leistungen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung, der Beitrags- und Teilzahlungsordnung, den Verträgen sowie den sonst geltenden Verteilungsmaßnahmen. In dringenden Fällen kann der Vorstand befristet bis zur nächsten Vertreterversammlung zusätzliche oder geänderte Verteilungsmaßnahmen beschließen.
Zur Sicherung aller Ansprüche der Vereinigung gegen Mitglieder oder Abrechnungsberechtigte, gleich welchen Grundes und welcher Höhe, können durch den Vorstand Einbehalte von dem Leistungsguthaben eines Anspruchsberechtigten vorgenommen werden oder mit dem Leistungsguthaben verrechnet werden. Der Anspruchsberechtigte ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Rechtspflicht, Einbehalte vorzunehmen, besteht jedoch nicht.
Das Nähere zur Honorarverteilung und über die Auszahlung des Leistungsguthabens wird in der Beitrags- und Teilzahlungsordnung und dem Verteilungsmaßstab bestimmt.
§ 21 Dienststelle Nürnberg Stand: 01.01.23
§ 21 Dienststelle Nürnberg
Die Dienststelle Nürnberg ist eine Untergliederung der Landesgeschäftsstelle in Nürnberg. Die Dienststelle ist an die Weisungen der Landesgeschäftsstelle gebunden.
Die Dienststelle Nürnberg ist neben allgemeinen Verwaltungsaufgaben insbesondere für die Geschäftsführung des Zulassungsausschusses Nordbayern und der mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken befassten Ausschüsse zuständig.
Der Vorstand kann der Dienststelle Nürnberg weitere Aufgaben übertragen.
§ 14a Vertreterversammlungsausschuss Stand: 25.09.25
§ 14a Vertreterversammlungsausschuss
Als ständiger Ausschuss der Vertreterversammlung wird ein Vertreterversammlungsausschuss gebildet. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder aus der Mitte der Vertreterversammlung, die ihren Vorsitzenden bestimmen.
Der Ausschuss berät den Vorstand in allen Angelegenheiten der KZVB von allgemeiner Bedeutung.
Der Bericht des Vertreterversammlungsausschusses wird der ordentlichen Vertreterversammlung jährlich vorgelegt.
Die Vertreterversammlung stellt eine Geschäftsordnung für den Vertreterversammlungsausschuss auf, die sich an der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung orientiert. Der Vertreterversammlungsausschuss hat hierzu das Vorschlagsrecht.
Jedes Mitglied des Vertreterversammlungsausschusses kann auf Antrag eines Mitgliedes der Vertreterversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung erfordert die gültigen Stimmen von mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung.
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Organe und deren Mitglieder Stand: 01.01.23
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Organe und deren Mitglieder
Die Organe der Vereinigung geben sich eine Geschäftsordnung.
Über den Gang der Vertreterversammlung und die von der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein Protokoll zu fertigen. Gleiches gilt für die Sitzungen des Vorstandes; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der Regel in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind über die Beschlüsse des Vorstandes unverzüglich zu informieren.
Mitglieder der Organe haben sich bei Abstimmungen, die sie persönlich oder ihre Angehörigen betreffen, der Teilnahme an der Abstimmung zu enthalten und sich auf Verlangen des Versammlungsleiters während der Beratung und Abstimmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen.
§ 7 Fortbildung Stand: 01.01.23
§ 7 Fortbildung
Die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte sind verpflichtet, sich auf dem Gebiet der vertragszahnärztlichen Tätigkeit fortzubilden. Sie haben an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 95d SGB V ).
Die KZVB kann zu diesem Zweck Fortbildungsmaßnahmen durchführen. Die Fortbildungsmaßnahmen anderer Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder anderer zahnärztlicher Einrichtungen sind anzuerkennen, wenn sie für die vertragszahnärztliche Fortbildung geeignet sind. Die Fortbildung auf dem Gebiet der vertragszahnärztlichen Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf:
die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Wissens über Inhalt und Auswirkung der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit jeweils maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien und Verträge,
den Erwerb der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Untersuchungs- und Heilmethoden, welche neu in die vertragszahnärztliche Versorgung eingeführt werden,
die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Wissens über die Beachtung des Gebotes der wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise in der Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit,
Behandlungsmethoden und Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärztlichen Tätigkeit sind.
§ 2 Rechtsfähigkeit, Dienstsiegel Stand: 01.01.23
§ 2 Rechtsfähigkeit, Dienstsiegel
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Fortbildung und Notdienst Stand: 01.01.23
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Fortbildung und Notdienst
§ 30 Ämter der Vereinigung Stand: 25.09.25
§ 30 Ämter der Vereinigung
Ämter der Vereinigung sind Ehrenämter, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
Ehrenämter eines Mitgliedes erlöschen:
durch Tod,
durch Niederlegung des Amtes,
durch Verlust der Mitgliedschaft,
wenn aus sachlichen oder persönlichen Gründen das Amt nicht mehr wahrgenommen werden kann, insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen für die Amtsausübung weggefallen sind,
durch Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit,
durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, enden alle Ehrenämter spätestens drei Monate nach Ende der Amtsperiode der Organe.
An die Stelle eines ausscheidenden Amtsinhabers tritt der gewählte oder bestellte Ersatzmann. Ist kein Ersatzmann vorhanden, so ist eine Neuwahl oder Neubestellung durchzuführen.
Amtsträger haben während und nach Beendigung des Amtes über vertrauliche Vorgänge, insbesondere personenbezogene Vorgänge, Verschwiegenheit zu wahren.
§ 25 Haushaltsführung der Vereinigung, Geschäftsjahr Stand: 01.01.23
§ 25 Haushaltsführung der Vereinigung, Geschäftsjahr
Die Geschäfts- und Rechnungsführung der Vereinigung ist nach den Grundsätzen und Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Buch- und Geschäftsführung einzurichten. Bei der Durchführung der Verwaltungsgeschäfte sollen die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung aufgestellten Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung beachtet werden.
Der vom Vorstand aufzustellende und der Vertreterversammlung vorzulegende Haushaltsplan sowie der vom Vorstand vorzulegende Jahresabschluss müssen vier Wochen vor der Vertreterversammlung sämtlichen Mitgliedern durch Auflage in der Landesgeschäftsstelle zugängig gemacht werden.
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
§ 22 Bezirksstellen Stand: 25.09.25
§ 22 Bezirksstellen
Die KZVB errichtet acht Bezirksstellen, und zwar je eine für die Bezirke
München Stadt und Land
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Schwaben
Mittelfranken
Oberfranken
Unterfranken
Die Bezirksstellen sind Untergliederungen der Vereinigung und an die Weisungen des Vorstandes und der Landesgeschäftsstelle gebunden.
Die Bezirksstellen führen das Zahnarztregister für den jeweiligen Registerbezirk. Der Vorstand kann den Bezirksstellen auch andere Aufgaben übertragen. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind für die Bezirksstellen verbindlich.
Die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhalten die Bezirksstellen nach den Beschlüssen des Vorstandes durch die Landesgeschäftsstelle bis zu der Höhe, wie sie in dem von der Vertreterversammlung genehmigten Haushaltsplan vorgesehen ist. Über die Verwendung der Mittel ist ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
Die Vorsitzenden der Bezirksstellen und deren Stellvertreter, die Vertragszahnärzte sein müssen, werden vom Vorstand bestimmt. Ihre Amtsdauer entspricht der Amtsdauer des Vorstandes. Sie bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
Die Vorsitzenden der Bezirksstellen nehmen an der Vertreterversammlung mit Rederecht teil.
Der Vorstand kann den Vorsitzenden einer Bezirksstelle bzw. seinen Stellvertreter abberufen. Der Betroffene ist vor der Abberufung anzuhören.
Zur Unterrichtung und Meinungsbildung sind die Bereiche der Bezirksstellen im Einvernehmen mit dem Vorstand der KZVB in Obmannsbezirke zu unterteilen. Jedem Obmannsbezirk steht ein Obmann vor. Das Nähere dazu wird bestimmt durch die Vertreterversammlung.
§ 15 Finanzausschuss Stand: 25.09.25
§ 15 Finanzausschuss
Als ständiger Ausschuss der Vertreterversammlung wird ein Finanzausschuss gebildet. Die Vertreterversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied in getrennten Wahlgängen aus der Mitte der Vertreterversammlung. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen aus Gründen der Vertraulichkeit keine gleiche oder ähnliche Funktion in anderen zahnärztlichen Körperschaften innehaben.
Dem Finanzausschuss obliegt die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der Vereinigung. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob
der Haushaltsplan eingehalten wird,
die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind; wobei der Finanzausschuss nach seinem Ermessen die Prüfung auf Stichproben beschränken und auf die Vorlage von Rechnungsbelegen verzichten kann,
bei der Gewinnung und Erhebung von Einnahmen, bei der Verwendung von Ausgaben sowie bei Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Eigentum der Vereinigung nach den bestehenden Vorschriften verfahren wurde und ob die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet wurden.
Die Prüfung muss gegenwartsnah sein und spätestens bis zum Abschluss des folgenden Rechnungsjahres abgeschlossen sein. Der Prüfbericht muss so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der Vorstand sich mit ihm bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, der der ordentlichen Vertreterversammlung vorzulegen ist, befassen kann. Der Prüfbericht ist spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Vertreterversammlung den Mitgliedern über die Landesgeschäftsstelle vorzulegen.
Der Finanzausschuss hat auf Anforderung des Vorstandes im Einzelfall seine Auffassung zu geplanten Maßnahmen darzulegen. In Finanzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung soll der Vorstand den Finanzausschuss vorab informieren. Der Finanzausschuss soll dem Vorstand gegenüber vor dessen Beschlussfassung eine Stellungnahme abgeben.
Die Vertreterversammlung stellt eine Geschäftsordnung für den Finanzausschuss auf, die sich an der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung orientiert. Der Finanzausschuss hat hierzu das Vorschlagsrecht.
Jedes Mitglied des Finanzausschusses kann auf Antrag eines Mitgliedes der Vertreterversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfordert die gültigen Stimmen von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung, mindestens jedoch die gültigen Stimmen von mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung. Im Fall der Abberufung endet das Amt mit dem entsprechenden Beschluss der Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung kann sofort eine Neuwahl für den Abberufenen vornehmen.
§ 11 Vertreterversammlung Stand: 25.09.25
§ 11 Vertreterversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Vertreterversammlung statt; bei Bedarf können weitere ordentliche Vertreterversammlungen stattfinden.
Die Einberufung einer ordentlichen Vertreterversammlung erfolgt durch deren Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen. Der Termin und die Tagesordnung sind in einem zu bestimmenden Mitteilungsblatt der Vereinigung oder durch Mitgliederrundschreiben bekannt zu machen. Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand den Tagungsort.
Eine außerordentliche Vertreterversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung in Textform unter Angabe eines wichtigen Grundes bei dem Vorsitzenden beantragt. Der Vorsitzende hat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages unter Angabe der Tagesordnung und der gestellten Anträge die außerordentliche Vertreterversammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß Absatz 2.
Auf Antrag des Vorstandes ist eine außerordentliche Vertreterversammlung mit einer verkürzten Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist verkürzen. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß Absatz 2.
Die Vertreterversammlung wird von ihrem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem von der Vertreterversammlung gewählten Teilnehmer geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig. Auf Rüge eines Mitgliedes der Vertreterversammlung ist Beschlussunfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen, wenn weniger als die Hälfte der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend ist; im Falle der Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung kann der Vorsitzende der Vertreterversammlung mit einer Mindestladungsfrist von zwei Wochen eine neue Vertreterversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. Anwesenden beschlussfähig ist.
Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von einem Fünftel der anwesenden Vertreter müssen Abstimmungen geheim erfolgen.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Vertreterversammlung mit Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht teil. Die Einladung hat mit der Einberufung zu der Vertreterversammlung zu erfolgen.
Jedes Mitglied der Vertreterversammlung ist antrags- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Anträge zur Vertreterversammlung für die Tagesordnung müssen in Textform mit Begründung eingereicht werden und spätestens vier Wochen vor der Vertreterversammlung bei der Landesgeschäftsstelle vorliegen. Alle Anträge sollen mit Begründung zwei Wochen vor der Vertreterversammlung durch Mitteilung in Textform bekannt gegeben werden. Über die Zulassung von verspäteten Anträgen und Dringlichkeitsanträgen beschließt die Vertreterversammlung.
Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten oder mit Grundstücksgeschäften befassen. Die Vertreterversammlung kann die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte ausschließen. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Vorsitzende, bei Widerspruch eines Vertreters die Vertreterversammlung. Über die Veröffentlichung der dabei gefassten Beschlüsse durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung entscheidet die Versammlung in dieser Sitzung. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat über den Gang einer nichtöffentlichen Sitzung sowie über etwa damit im Zusammenhang stehende Informationen und Unterlagen Verschwiegenheit zu wahren. Zur Sicherung der Verschwiegenheitspflicht unterzeichnen die Mitglieder der Vertreterversammlung eine Erklärung, mit der sie sich der Verschwiegenheitspflicht unter Anerkennung der eventuellen zivil-, straf- und datenschutzrechtlichen Folgen eines Verstoßes unterwerfen. Eine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung kann nach der Disziplinarordnung der KZVB geahndet werden.
Auf Antrag des Vorstandes kann der Vorsitzende der Vertreterversammlung eine Abstimmung der Mitglieder der Vertreterversammlung in Textform durchführen. Sofern ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung der Abstimmung in Textform widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung zu beraten und abzustimmen.
(12a) Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungssaal durchzuführen. Ist eine Präsenzsitzung nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich, wie z. B. bei einer Pandemie oder einer Naturkatastrophe, können Sitzungen der Vertreterversammlung ganz oder teilweise als Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall können mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen. Die Beschlussfassung für alle Mitglieder erfolgt nach Bestimmung durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung einheitlich im schriftlichen Umlaufverfahren oder unter Verwendung geeigneter technischer Mittel.
Der Vertreterversammlung sind vorbehalten:
die Aufstellung und Änderung der Satzung und sonstigen autonomen Rechts der Vereinigung,
die Wahl des Vorstandes und der Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes,
die Wahl der weiteren Vertreter der KZVB für die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einschließlich der Ersatzvertreter in der erforderlichen Anzahl,
die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung,
die Überwachung und Entlastung des Vorstandes, sowie die Vertretung der Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern,
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festlegung der Art und der Höhe der Mitgliederbeiträge,
die Beschlussfassung über Anlage und Verwendung des Vermögens, insbesondere den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden,
die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder,
die Festsetzung von sonstigen Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgeldern,
die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse der Vertreterversammlung,
die Aufstellung und Änderung der Disziplinarordnung,
die Aufstellung und Änderung der Wahlordnung,
die Errichtung und Auflösung von Bezirks-, Abrechnungs- und Verwaltungsstellen,
die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Angestellten mit beamtenähnlichen Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgungsansprüchen,
die Zustimmung zu Dienstverträgen mit Mitarbeitern, sofern der Vertrag ordentlich unkündbar sein soll sowie
alle Entscheidungen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die mit den Angelegenheiten nach lit. a bis o vergleichbar sind.
Die Vertreterversammlung bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Landesgeschäftsstelle; es sind in ausreichendem Umfang Personal und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Über den Verlauf der Vertreterversammlung ist eine Aufzeichnung, ggf. auf elektronischer Basis (Audio-Datei) zu erstellen, die den Mitgliedern bei der Landesgeschäftsstelle zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen ist. Soweit bei der Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, ist eine gesonderte Aufzeichnung, ggf. auch auf elektronischer Basis zu erstellen, über deren Veröffentlichung die Vertreterversammlung entscheidet. Wesentliche Beschlüsse der Vertreterversammlung sind den Mitgliedern zeitnah bekanntzugeben.
§ 8 Notdienst Stand: 01.01.23
§ 8 Notdienst
Die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung umfasst einen ausreichenden Notdienst. Die Einzelheiten über den Umfang und die Durchführung des zahnärztlichen Notdienstes werden in einer Notdienstordnung, die die Vertreterversammlung beschließt, geregelt.
§ 3 Mitglieder, Ermächtigte, Organe der Vereinigung Stand: 25.09.25
§ 3 Mitglieder, Ermächtigte, Organe der Vereinigung
Mitglieder der Vereinigung sind die Zahnärztinnen und Zahnärzte1 , die
zugelassen,
im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren mindestens zehn Stunden pro Woche angestellt tätig sind oder
bei Vertragszahnärzten angestellte, mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigte Zahnärzte
an der vertragszahnärztlichen Versorgung als ermächtigte Krankenhausärzte teilnehmen
und ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit in Bayern ausüben.
Organe der Vereinigung sind die Vertreterversammlung (§ 11 ) und der Vorstand (§ 12 ).
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Vereinfachung wird für alle Mitglieder der KZVB einheitlich die männliche Bezeichnung (Zahnarzt, Kieferorthopäde etc.) verwandt. 3. Abschnitt: Organe der KZVB Stand: 01.01.23
3. Abschnitt: Organe der KZVB (Vertreterversammlung, Vorstand)
§ 26 Aufwandsentschädigungen, Reisekosten Stand: 01.01.23
§ 26 Aufwandsentschädigungen, Reisekosten
Regelungen zu den Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie die Entschädigung für Aufwand für Organmitglieder in Ausübung ihres Amtes als Organ sowie für deren Tätigkeiten, die aufgrund Gesetzes oder aufgrund der Satzung eine Organmitgliedschaft voraussetzen, in Form einer eigenen Aufwandsentschädigungs- und Reisekostenordnung sind Bestandteil der Satzung. Für deren Änderung ist eine Mehrheit der gültigen Stimmen von mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung nötig. Im Übrigen werden Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder sowie die Entschädigung für Aufwand jährlich von der Vertreterversammlung in Form von Aufwandsentschädigungs- und Reisekostenordnungen festgesetzt. Sie sind den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 16 Satzungsausschuss Stand: 25.09.25
§ 16 Satzungsausschuss
Als ständiger Ausschuss der Vertreterversammlung wird ein Satzungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus bis zu zehn Mitgliedern zusammen, die ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands sowie der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Satzungsausschusses. Die übrigen Mitglieder werden von der Vertreterversammlung gewählt.
Der Satzungsausschuss berät vorbereitend über notwendige Änderungen der Satzung der KZVB sowie an sonstigen durch die Vertreterversammlung zu beschließende Regelungen der KZVB. Die Vertreterversammlung kann den Satzungsausschuss mit Aufgaben im Sinne von Satz 1 beauftragen.
Der Bericht des Satzungsausschusses wird der ordentlichen Vertreterversammlung jährlich vorgelegt.
Die Vertreterversammlung stellt eine Geschäftsordnung für den Satzungsausschuss auf, die sich an der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung orientiert. Der Satzungsausschuss hat hierzu das Vorschlagsrecht.
§ 12 Vorstand Stand: 25.09.25
§ 12 Vorstand
Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und besteht aus 3 Mitgliedern. Die Vereinigung schließt mit den Vorständen schriftliche Dienstverträge ab.
Die Vorstandssitzungen werden grundsätzlich von dem Vorsitzenden des Vorstands im Einvernehmen mit den beiden anderen Vorstandsmitgliedern einberufen und von ihm geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu bestimmen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden. Vorstandsbeschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende der Vertreterversammlung sowie dessen Stellvertreter erhalten unverzüglich eine Kopie der Niederschrift.
Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit gefasst; ein Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder ist anzustreben. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend und kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende; bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand kann Mitglieder der Vertreterversammlung, Sachverständige und andere Personen zu seinen Sitzungen beratend zuziehen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Führung der Geschäfte der Vereinigung und gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit nichts anderes bestimmt ist,
Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung,
Unterrichtung der Vertreterversammlung und außerhalb der Versammlung ihrer Vorsitzenden über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Bericht in der Vertreterversammlung über
die Umsetzung der Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
die finanzielle Situation der KZVB und die voraussichtliche Entwicklung
und
sonstige wichtige Anlässe.
Soweit durch Gesetz, diese Satzung, Ordnungen oder Verträge nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist im Zweifel die Vertreterversammlung der KZVB für die Entscheidung von Angelegenheiten der Vereinigung zuständig.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann auf Antrag eines Mitgliedes der Vertreterversammlung seines Amtes enthoben oder von seinem Amt entbunden werden. Voraussetzung für eine Amtsenthebung ist, dass in grober Weise gegen die Amtspflichten verstoßen wurde. Eine Amtsentbindung erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Regelungen in § 35a Abs. 7 und § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV gelten ergänzend. Die Amtsenthebung oder Amtsentbindung erfordert die gültigen Stimmen von mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung.
§ 4 Aufgaben der KZVB Stand: 01.01.23
§ 4 Aufgaben der KZVB
Die Vereinigung hat die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung des zahnärztlichen Berufsrechtes (Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte etc.) zu erfüllen.
Zu den Aufgaben der Vereinigung gehören insbesondere:
die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung einschließlich besonderer gesetzlicher Sicherstellungsaufgaben,
die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder gegenüber den Krankenkassen,
die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Mitglieder im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren und gegenüber der Aufsichtsbehörde,
der Abschluss von Verträgen, insbesondere mit gesetzlichen Krankenkassen, im Rahmen der Zuständigkeit der KZVB,
der Abschluss von Verträgen mit Einrichtungen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Bayern teilnehmen oder teilnehmen wollen,
die Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte,
die Mitwirkung bei der Errichtung und Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse, der Zulassungsausschüsse und des Berufungsausschusses und anderer Ausschüsse,
die Entgegennahme von Vergütungen von Versicherungsträgern zur Auszahlung an die Berechtigten nach der Maßgabe der Beitrags- und Teilzahlungsordnung und des Verteilungsmaßstabes,
die Bestellung der Vertreter der Zahnärzte in den Zulassungsausschüssen, dem Berufungsausschuss, im Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung und im Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen,
die Einhaltung der ordnungsgemäßen Durchführung der Verträge über die vertragszahnärztliche Versorgung zu gewährleisten,
die Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Herausgabe von Mitteilungsblättern.
4. Abschnitt: Geschäftsführung und Vertretung Stand: 01.01.23
4. Abschnitt: Geschäftsführung und Vertretung der Vereinigung
§ 27 Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung Stand: 01.01.23
§ 27 Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung
Die Vereinigung wird alljährlich geprüft.
Mit der Prüfung ist vom Vorstand eine unabhängige, öffentlich anerkannte Prüfeinrichtung oder die Prüfstelle der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu beauftragen.
Die Prüfberichte sind der nächsten ordentlichen Vertreterversammlung vorzulegen und sämtlichen Mitgliedern durch Auflage in der Landesgeschäftsstelle zugängig zu machen.
§ 17 Disziplinarausschuss, Disziplinarmaßnahmen Stand: 01.01.23
§ 17 Disziplinarausschuss, Disziplinarmaßnahmen
Gegen Mitglieder und Ermächtigte, die ihre im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung kraft Gesetzes, Satzung oder Vertrag obliegenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder gegen die Ziele und Aufgaben der Vereinigung handeln oder gehandelt haben, können Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden.
Bei der Vereinigung wird ein ständiger Disziplinarausschuss gebildet, der aus zwei Zahnärzten (Mitglieder der KZVB) und einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt besteht.
Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Stellvertreter werden durch den Vorstand für die Dauer dessen Amtszeit bestellt. Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Disziplinarausschüsse in gleicher Besetzung (Absatz 2) eingerichtet werden.
Das Nähere über die Einrichtung des Disziplinarausschusses, das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss und die anzuwendenden Disziplinarmaßnahmen werden in einer Disziplinarordnung geregelt, die die Vertreterversammlung aufstellt. Die Disziplinarordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
Disziplinarische Geldbußen und Verfahrenskosten fließen der Vereinigung zu. Sie können, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Disziplinarinstanzen und des Verfahrens notwendig sind, Wohlfahrtseinrichtungen für Zahnärzte zugewandt werden. Über die Zuwendung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 5 Mitgliedschaft bei der KZBV und anderen Organisationen Stand: 01.01.23
§ 5 Mitgliedschaft bei der KZBV und anderen Organisationen
Die KZVB ist Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.
Die KZVB kann sonstigen Verbänden, Vereinigungen oder Organisationen beitreten oder deren Ziele fördern, wenn diese Interessen der bayerischen Zahnärzte wahrnehmen, der Beitritt gesetzlich zulässig ist und die Wahrnehmung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben und Befugnisse der KZVB hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
5. Abschnitt: Ausschüsse, Disziplinarwesen Stand: 01.01.23
5. Abschnitt: Ausschüsse; Disziplinarwesen
§ 18 Widerspruchsstellen Stand: 01.01.23
§ 18 Widerspruchsstellen
Die Vereinigung errichtet bis zu fünf Widerspruchsstellen gem. § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG . Die Aufgabenverteilung bestimmt die Vertreterversammlung.
Die jeweils drei Mitglieder der Widerspruchsstellen und deren Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung bestellt und ggf. abberufen. Die Vertreterversammlung kann die Bestellung von Mitgliedern der Widerspruchsstellen auf den Vorstand übertragen.
6. Abschnitt: Verwaltung der KZVB Stand: 01.01.23
6. Abschnitt: Verwaltung der KZVB
§ 19 Sonstige Ausschüsse Stand: 01.01.23
§ 19 Sonstige Ausschüsse
Die Vereinigung errichtet die gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Ausschüsse.
Die Einrichtung der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses, der Zulassungsausschüsse und des Berufungsausschusses und sonstiger Ausschüsse obliegt der Vereinigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Nähere über die Errichtung, Anzahl der Ausschüsse und die Aufgabenverteilung bestimmt der Vorstand. Die Anzahl von Ausschüssen und Gremien ist möglichst auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Der Vorstand beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter nach Abs. 1 und 2 für die jeweilige Amtsperiode. Die Amtsperiode entspricht der des Vorstandes, soweit keine andere Amtsperiode vorgesehen ist. Die Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Ausschusssitzungen und Abstimmungen teilzunehmen.
Von der Vereinigung bestellte Ausschussmitglieder können durch die Vertreterversammlung, in dringenden Fällen vom Vorstand abberufen werden. Das Ausschussmitglied ist vor der Abberufung anzuhören. Die Abberufung durch den Vorstand ist in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung zu bestätigen.
7. Abschnitt: Aufbringung und Verwaltung der Mittel Stand: 01.01.23
7. Abschnitt: Aufbringung und Verwaltung der Mittel, Haushalt der Vereinigung, Prüfwesen, Geschäftsjahr
8. Abschnitt: Sonstige Regelungen Stand: 01.01.23
8. Abschnitt: Sonstige Regelungen
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Stand: 01.01.23
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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