Voraussetzung UKPS
Stand: 01.09.25
Voraussetzungen für eine Unterkieferprotrusionsschiene
Die Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) ist als Zweitlinientherapie zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe (OSA) Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung (siehe B. VI. Nr. 3, Behandlungsrichtlinie). Die vertragszahnärztlichen Leistungen werden nach den Bema-Nrn. UP1 bis UP6 abgerechnet (siehe Beschluss des Bewertungsausschusses).
Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung
abgerechnet werden. Die alleinige Berechtigung zur Polygraphie ist nicht ausreichend.
Die Veranlassung erfolgt schriftlich, eine Formvorgabe gibt es nicht. Es wird ein unterschriebenes Papierdokument oder qualifiziert-elektronisch-signiertes Dokument (z.B. mittels KIM) des Auftraggebers bzw. Veranlassers benötigt, aus dem klar erkennbar ist, dass dieser die Berechtigung hat. Mit Erhalt der Veranlassung kann der Zahnarzt unmittelbar mit der Versorgung beginnen. Die Leistungen nach Bema-Nrn. UP1 bis UP6 müssen vom Zahnarzt bei den Krankenkassen nicht beantragt oder angezeigt werden.
Die Befähigung kann auf https://arztsuche.116117.de/ überprüft werden. Es ist aus eigenem Interesse empfehlenswert, die Befähigung für die Veranlassung zu beachten und zu dokumentieren.