103 (Resektionsprothese)
Stand: 01.09.25
Resektionsprothese nach Bema-Nr. 103
Diese Leistung ist möglich, wenn
- Bema-Nr. 103a: eine temporäre Verschlussprothese nach einer Resektion,
- Bema-Nr. 103a: im Oberkiefer bei Vorliegen von großen Defekten eine Resektionsprothese,
- Bema-Nr. 103b: an einer temporären Verschlussprothese oder Oberkiefer-Resektionsprothese Ergänzungsmaßnahmen erbracht werden,
- Bema-Nr. 103c: eine definitive defektbezogene Dauerprothese (es ist keine weitere Veränderung der Knochen und/oder Weichteildefekte zu erwarten)
eingegliedert wird.
Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit der Herstellung einer neuen Prothese nach den Befundklassen 3 und 4 möglich.
Vor Beginn ist die geplante Behandlung mit dem eFormular 2 der Krankenkasse anzuzeigen. Für die schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplans ist die Bema-Nr. 2 abrechenbar.
Die zahntechnischen Leistungen werden lt. § 2 Abs. 1 BEL nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet und werden im Zusammenhang mit der Bema-Nr. 103 über den Heil- und Kostenplan KB abgerechnet. Das zahnärztliche Honorar nach Bema-Nr. 103 wird über den Bema-Teil 2 (KB) abgerechnet. Bei der Abrechnung der Leistung nach Bema-Nr. 103 muss der KB-Fall gleichzeitig mit dem ZE-Fall, der die Befundklasse 3 und 4 enthält, mit der Monatsabrechnung eingereicht werden.