Erläuterung zu Befundklasse 4
Stand: 09.09.24
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Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer
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Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer
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Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer
Protokollnotiz: Gemäß Nummer 30 der Zahnersatz-Richtlinie geht bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen).
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Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn
Protokollnotiz: Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen.
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Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn
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Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn
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Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund
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Erläuterung zur Befundklasse 4
Die Befunde dieser Befundklasse beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer. Bei den Befund-Nrn. 4.5 und 4.9 handelt es sich um ergänzende Befunde. Diese sind ansetzbar, wenn die Notwendigkeit besteht.
Die Kombination der Befund-Nr. 4.5 ist neben 7.5 möglich, wenn die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 erfüllt ist. Die Befund-Nr. 4.9 ist neben der Befund-Nr. 7.5 nicht kombinierbar.
Die Befund-Nr. 4.6 ist ansetzbar, wenn die Notwendigkeit einer dentalen Verankerung im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 für die Regelversorgung besteht. In der Zeile R des eHKPs (Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan) wird dokumentiert, dass eine dentale Verankerung mit Teleskop-/Konuskronen bzw. Resilienzteleskopkronen erforderlich ist. Die Befund-Nr. 4.6 ist auch ansetzbar, wenn statt Teleskop-/Konuskronen bzw. Resilienzteleskopkronen andere Verbindungselemente verwendet werden.
Die Befund-Nr. 4.8 ist ansetzbar, wenn die Notwendigkeit einer dentalen Verankerung im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 für die Regelversorgung besteht. In der Zeile R des eHKPs (Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan) wird dokumentiert, dass eine dentale Verankerung mit einer Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker erforderlich ist. Die Befund-Nr. 4.8 ist auch ansetzbar, wenn statt dem Kugelknopfanker andere Verbindungselemente verwendet werden.