K1 (mit adjustierter Oberfläche)
Stand: 01.09.25
K1
Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
a) zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
b) als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung
c) als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz
- Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur
- individuell adjustierte Aufbissbehelfe,
- Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief,
- Interzeptoren,
- Spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen).
- Eine Leistung nach der Nr. K1 ist auch für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen abrechnungsfähig.
- Das Eingliedern eines Daueraufbissbehelfs ist mit der Nr. K1 abgegolten.
Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9:
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Indikationsstellung
Voraussetzung von Kiefergelenksbehandlungen nach den Bema-Nrn. K1 oder K3 ist die Indikationsstellung und deren Dokumentation. Für die Kiefergelenksdiagnostik und Feststellung der Notwendigkeit für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen empfiehlt die KZVB einen CMD-Kurzbefund z. B. nach Ahlers und Jakstat. Eine Schienentherapie ohne vorherige Diagnostik (z. B. CMD-Kurzbefund) ist nicht lege artis.
- Dokumentation
Im Krankenblatt sind - entsprechend der allgemeinen Dokumentationspflicht - der Ausgangsbefund mit Datum, das therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung festzuhalten.
- Aufbissbehelfe können zahnärztlich sowie zahntechnisch in unterschiedlicher Weise hergestellt werden; abhängig von der Vorgehensweise wird die Leistung als Sach- oder Privatleistung eingestuft. Siehe Insiderwissen. KB, KGL, UKPS kompakt. Verwendung eines Übertragungsbogens.
- Die Bema-Nr. K1 ist zum Beispiel nicht abrechenbar für:
- Nicht adjustierte Schienen, wenn keine direkte oder indirekte Adjustierung erfolgt (Bema-Nr. K2)
- NTI-tss-Schienen
- Strahlenschutzschienen
- Medikamententräger
- Bleachingschienen
- Marylandschienen
- Gelbschienen
- Schutzschienen (Sport, Epilepsie)
- Schienen zum Schutz von prothetischen Restaurationen (z. B. Keramikrestaurationen)
- Aqualizer bzw. Aquasplint
- Schnarcherschienen
- Aufbissschienen bei Kindern und Jugendlichen (Vgl. KZVB Rundschreiben Nr. 2 vom 17.03.2021, zahnärztliche Schienentherapie im Kindes- und Jugendalter)
- Retentionsschienen/Retentionsgeräte (KFO)
- metallische Interzeptoren
- Im Rahmen der GKV ist ein individueller Löffel nach Bema-Nr. 98a und die dazugehörigen Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit der Bema-Nr. K1 nicht abrechenbar.
- Die Bema-Nr. K8 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der Aufbissbehelf bereits eingegliedert ist. Im Zusammenhang mit dem Eingliedern des Aufbissbehelfs kann die Bema-Nr. K8 nicht berechnet werden.
- Während einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung sind KB-Positionen nicht abrechenbar.
- Eine nicht adjustierte Schiene kann auch durch geeignete Maßnahmen im Mund zu einer adjustierten Schiene komplettiert werden. Der verwendete Kunststoff ist auf dem Eigenbeleg nachzuweisen.