Klassifizierung. FeZ 6.6/6.7 Stand: 25.02.25
Klassifizierung der Unterfütterungen
Für Prothesen-Unterfütterungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA ) als Festzuschuss die Befund-Nummern 6.6 bzw. 6.7 eingeführt. Die Ansetzbarkeit dieser Befund-Nummern richtet sich nach der Art der Prothese. Das bedeutet:
Wird eine parodontal abgestützte Modellgussprothese unterfüttert, ist Befund-Nr. 6.6 (Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese) ansetzbar.
Wird eine Totalprothese oder eine schleimhautgetragene Deckprothese unterfüttert, ist Befund-Nr. 6.7 (Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer) ansetzbar.
Zu den Befundnummern 6.6 und 6.7 als Regelversorgung gelistete und damit abschließende zahnärztliche und zahntechnische Leistungen:
Befund-Nr. 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese Befund-Nr. 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer
Die Abrechenbarkeit der Bema-Nrn. 100c , 100d , 100e und 100f richtet sich nach der Art der Unterfütterung (Teilunterfütterung, vollständige Unterfütterung oder vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung bei Restzahnbestand bis zu drei Zähnen OK bzw. UK). Die Abrechnung der Leistungen muss mit den korrekten Material- und/oder Laborkosten belegt sein. Gemäß den Bema-Abrechnungsbestimmungen sind neben Leistungen nach Bema-Nr. 100 Leistungen nach Bema-Nr. 98a , b oder c nicht abrechnungsfähig. Die vollständige direkte Unterfütterung ist aus fachlichen Gründen seit der Bema-Umstrukturierung nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und deshalb nicht festzuschussfähig. (Vereinbarung mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z )
Unterfütterungen an Interimsprothesen sind generell nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar.
Übersicht der Abrechnungsmöglichkeiten zu den Befundnummern 6.6 und 6.7:
Befund-Nr. Bema-Nr. Leistung Labor-Material * 6.6 = Teil-Zahnersatz6.7 = Totalprothese6.7 = schleimhautgetragene Deckprothese100c Teilunterfütterung direktoder Teilunterfütterung indirekt Praxismaterialkosten (Kat.-Nr. 5007 )oder BEL-Nr. 808 0 6.6 = Teil-Zahnersatz6.7 = Totalprothese6.7 = schleimhautgetragene Deckprothese100d Vollständige Unterfütterung BEL-Nr. 809 0 oder BEL-Nr. 810 0 6.6 = Teil-Zahnersatz6.7 = Totalprothese6.7 = schleimhautgetragene Deckprothese100e Vollständige Unterfütterung im Oberkiefer mit Funktionsrand bei Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen. Bei mehr als drei Restzähnen: gleichartige Versorgung, Ziffer 5290 GOZ BEL-Nr. 809 0 oder BEL-Nr. 810 0 6.6 = Teil-Zahnersatz6.7 = Totalprothese6.7 = schleimhautgetragene Deckprothese100f Vollständige Unterfütterung im Unterkiefer mit Funktionsrand bei Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen. Bei mehr als drei Restzähnen: gleichartige Versorgung, Ziffer 5300 GOZ BEL-Nr. 809 0 oder BEL-Nr. 810 0
* Die abrechnungsfähigen BEL-Nrn. zur zahntechnischen Ausführung einer Unterfütterung sind in der Tabelle nicht abschließend genannt.