Klassifizierung. 127, 128 Mehr-/Zusatzleistungen
Stand: 12.12.25
Kurzübersicht der Klassifizierung von vereinbarungsfähigen Mehr- oder Zusatzleistungen bei den Bema-Nrn. 127 und 128
Eingliedern eines Teilbogens aus Edelstahl
Abrechnung nach Bema-Nrn.:
127a für das Eingliedern
127b für das Ausgliedern
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Eingliedern eines Teilbogens aus anderem Material als Edelstahl
Berechnung der Mehrleistung: Ziffer 6140 GOZ abzgl. Bema-Nr. 127a
Für das Ausgliedern ist keine Mehrleistung möglich.
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Eingliedern eines konfektionierten Vollbogens aus Edelstahl
Abrechnung nach Bema-Nrn.:
128a für das Eingliedern
129 für das Wiedereingliedern
128c für das Ausgliedern
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Eingliedern eines konfektionierten Vollbogens aus anderem Material als Edelstahl.
Berechnung der Mehrleistung: Ziffer 6150 GOZ abzgl. Bema-Nr. 128a
Für das Ausgliedern oder Wiedereingliedern im Sinne einer Reparaturleistung ist keine Mehrleistung möglich.
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Eingliedern eines individualisierten Vollbogens aus Edelstahl
Abrechnung nach Bema-Nrn.:
128b für das Eingliedern
129 für das Wiedereingliedern
128c für das Ausgliedern
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Eingliedern eines individualisierten Vollbogens aus anderem Material als Edelstahl
Berechnung der Mehrleistung: Ziffer 6150 GOZ abzgl. Bema-Nr. 128b
Der einligierte Bogen muss mindestens drei Biegungen der 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung haben.
Für das Ausgliedern oder Wiedereingliedern im Sinne einer Reparaturleistung ist keine Mehrleistung möglich.
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Mehrkosten für Materialien
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Teil G: Kieferorthopädische Leistungen beinhalten die GOZ Ziffern 6100, 6120, 6140 und 6150 auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist.
Musterformular bei KFO: Vereinbarung über Mehrkosten für Materialien gemäß Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen
Teil G. Kieferorthopädische Leistungen: Allgemeine Bestimmungen