130 (Festsitzende Apparaturen)
Stand: 12.12.25
Maßnahmen nach Bema-Nr. 130 (festsitzende Apparaturen)
Die Bema-Nr. 130 ist für das Eingliedern ergänzender festsitzender Apparaturen abrechenbar:
- Palatinal- oder Transversalbogen
- Quadhelix
- Lingualbogen
- Lipbumper
- Headgear über je zwei Ankerbänder
(Liste abschließend.)
Neben der Leistung nach Nr. 130 ist die Leistung nach Nr. 126b zweimal abrechenbar.
Material- und Laborkosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung können gesondert abgerechnet werden.
Für die Ausgliederung einer ergänzenden festsitzenden Apparatur ist die Leistung nach Nr. 128c zweimal abrechenbar.
Bema. Teil 3: Bestimmung zu 130
Zusatzleistung
Die Eingliederung anderer ergänzender festsitzender Apparaturen als den in BEMA-Nr. 130 aufgeführten wird als Zusatzleistung eingestuft. Entsprechendes gilt für deren Ausgliederung.
Als Beispiele werden benannt:
- intraorale Verankerungen,
- implantologische Verankerungen (z. B. Minischrauben oder Minipins),
- das Pendulum,
- die Nance-Apparatur,
- die Frosch-Apparatur,
- der Beneslider und
- die Wilsonapparatur.
Zur Klarstellung wird ergänzend aufgenommen, dass die Ausgliederung der in BEMA-Nr. 130 genannten Apparaturen nach BEMA-Nr. 128c abzurechnen ist.
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.04.23: Gründe