02. Digitale Abformung (Z)
Stand: 12.12.25
02. Digitale Abformung bei regulärer KFO-Behandlung (Zusatzleistung)
Die vierte digitale Abformung wird als Zusatzleistung mit dem Formular Vordruck 4d vereinbart, wenn diese die in der Bema-Nr. 7a über die genannte maximale Anzahl hinausgeht. Die Leistung wird außerhalb der quantitativen Grenzen erbracht.
Siehe Kurzübersicht der Klassifizierung von vereinbarungsfähigen Mehr- oder Zusatzleistungen bei Bema-Nr. 7a.
Privatzahnärztliche Leistungen nach GOZ/GOÄ, ggf. Erläuterungen |
Von der Krankenkasse zu tragender Kostenanteil nach BEMA |
Kostenanteil Versicherte/r |
| Art |
Nr. |
Leistung |
Faktor |
Anz. |
Betrag (€) |
Nr. |
Leistung |
Anz. |
Betrag (€) |
Betrag (€) |
| Z |
0065 |
Optisch-elektronische Abformung |
3,5 |
4 |
63,00 |
|
|
|
|
63,00 |
| Zwischensumme |
63,00 |
|
|
63,00 |
Voraussichtlicher Kostenanteil der/des Versicherten für die obenstehenden privatzahnärztlichen Leistungen: 63,00 €
Voraussichtliche private Material- und Laborkosten: 10,00 €
Von der/dem Versicherten voraussichtlich insgesamt zu zahlender Betrag: 73,00 €
Die Tabelle zeigt beispielhafte Werte zur Orientierung. Diese können je nach Anforderungen und aktuell geltendem Punktwert variieren.
Zahntechnische Auslagen
Neben der Ziffer 0065 GOZ sind zahntechnische Auslagen nach § 9 GOZ berechenbar (praxisindividuelle Kalkulation nach BEB Zahntechnik® oder BEB). Beispiele für Auslagen nach § 9 GOZ: digitales Sockeln, digitales Begradigen, digitales Trimmen, digitales Ausrichten der Okklusionsebene, die Herstellung von gedruckten 3D-Modellen (Beispiele nicht abschließend).
Die entsprechenden Kosten sind in die Zeile "Voraussichtliche private Material- und Laborkosten" einzutragen.