Reguläre KFO-Behandlung
Stand: 12.12.25
Reguläre KFO-Behandlung
Die reguläre KFO-Behandlung bei Kindern und Jugendlichen ab Beginn der zweiten Wechselgebissphase ist angezeigt, wenn bei ihrem Beginn ein Behandlungsbedarf anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) – Anlage 1 zu den Richtlinien – festgestellt wird. Eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen ist dafür erforderlich.
KFO-Richtlinie: B. 2
Antrag und Abschläge
Vor Beginn der Behandlung ist die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Bei der Beantragung ist im KFO-Behandlungsplan die Behandlungsart „KFO-Behandlungsplan“ anzugeben.
Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ausschlaggebend ist hierfür der Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans, auch wenn die eigentliche Behandlung erst danach begonnen wird. Der Behandlungsplan belegt in nachprüfbarer Weise die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit, den Behandlungswunsch des Versicherten und die Behandlungsbereitschaft des Zahnarztes. Dies gilt nicht, wenn seit der Aufstellung des Behandlungsplans mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass umsetzende Leistungen erfolgt sind. Das Erreichen der Altersgrenze nach Beginn der Behandlung ist unschädlich.
Urteile:
- LSG Berlin v. 04.08.2004 - L 9 KR 305/01
- LSG Niedersachsen-Bremen v. 23.10.2003 - L 16 KR 13/01
- BSG v. 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R
Die Berechnung der Abschläge nach den Bema-Nrn. 119 bzw. 120 ist zunächst auf 12 Quartale begrenzt, dann folgen vier Leerquartale. Nach Ablauf von 16 Behandlungsquartalen von notwendigen Behandlungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung) ist eine Verlängerung der KFO-Behandlung möglich.
Antrags- und Genehmigungsverfahren: Anlage 4, BMV-Z
Ausfüllhinweise KFO-Behandlungsplan: Anlage 14d, BMV-Z
Bema. Teil 3: Bestimmungen zu 119/120
SGB V: § 28 Abs 2 Satz 6