Kieferorthopädisch/-chirurgische Behandlung
Stand: 12.12.25
Kieferorthopädisch/-chirurgische Behandlung
Kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Das gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.
Schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesen Richtlinien vor bei
- angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer,
- skelettalen Dysgnathien und
- verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen,
sofern eine Einstufung mindestens in die Behandlungsbedarfsgrade A 5, D 4, M 4, O 5, B 4 oder K 4 der Indikationsgruppen festgestellt wird.
In diesen Fällen ist ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept zu erstellen.
KFO-Richtlinie: B. 4
Antrag und Abschläge
Vor Beginn der Behandlung ist die Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Bei der Beantragung ist im Feld „Kennzeichen Behandlungsart“ die Behandlungsart „Erwachsenenbehandlung“ anzugeben.
Die Berechnung der Abschläge nach den Bema-Nrn. 119 bzw. 120 ist zunächst auf 12 Quartale begrenzt, dann folgen vier Leerquartale. Eine Verlängerung der KFO-Behandlung ist möglich. Im Grundsatz gelten die Regelungen der regulären KFO-Behandlung.
Antrags- und Genehmigungsverfahren: Anlage 4, BMV-Z
Ausfüllhinweise KFO-Behandlungsplan: Anlage 14d, BMV-Z
Bema. Teil 3: 119/120
Krankenkasse bleibt an Kostenzusage gebunden - auch ohne durchgeführte Dysgnathie-OP
Die Krankenkasse bleibt an ihre einmal erteilte Kostenzusage für eine kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung gebunden, auch wenn sich im Verlauf der Therapie herausstellt, dass die ursprünglich geplante Dysgnathie-OP medizinisch nicht mehr erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungspflicht ist der prognostizierte Behandlungsbedarf zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns – das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24.01.2024 (Az.: L 14 KR 293/22).