6090 (Einstellung der Okklusion bei abgeschlossener Wachstumsphase, einschließlich Retention) Stand: 10.11.24
6090
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer
Punktzahl 700 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 39,37 € 90,55 € 137,79 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Leistung umfasst vorwiegend die kieferorthopädische Behandlung im Erwachsenengebiss. Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 6090 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachstum unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (Schienen, Positioner und dergl.). Die Gebührennummer ist neben den Nummern 6030, 6040 bzw. 6050 berechnungsfähig, allerdings nur außerhalb einer Wachstumsphase. Sie ist jedoch nicht an einen Vierjahreszeitraum gebunden. Hinsichtlich der Berechnung eines festsitzenden Lingualretainers siehe BZÄK-Stellungnahme:
Eingliederung eines festsitzenden Retainers
Zusätzlicher Aufwand
Schwierige Motivation, Compliance
Erschwerte Abformbedingungen
Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
Erschwernis bei kombiniert chirurgisch-kieferorthopädischer Behandlung
Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
Entfernung eines Klebebrackets GOZ 6110
Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
Entfernung eines Bandes GOZ 6130
Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
Eingliederung eines ungeteilten Bogens GOZ 6150
Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen GOZ 6160
Maßnahmen zur Wiederherstellung GOZ 6180
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers GOZ 6030–6050
Röntgenologische Bestimmung des Skelettalters GOÄ 5037
Lingualretainer 2698 GOÄ
u. v. m.