6060 (Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang) Stand: 10.11.24
6060
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang
Abrechnungsbestimmung: Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 1800 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 101,24 € 232,84 € 354,33 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die kieferorthopädischen Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase werden mit den Nummern 6060, 6070 und 6080 in drei Klassen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad eingeteilt. Die Maßnahmen zur Erreichung des Behandlungsziels können sich auf einen oder auf beide Kiefer beziehen. Die Therapiemaßnahmen sind unabhängig von der Art der Behandlungsmethode, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen. Insgesamt werden drei Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit geringem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6060 zu berechnen. Die Wachstumsphase ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Behandlungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern werden nach der Nummer 6090 berechnet. Die Berechnung der Leistung bezieht sich auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6060 bis 6080 berechnet werden. Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen, die in den Nummern 6190 bis 6260 beschrieben sind, nicht berechnet werden. Die Geb.-Nr. findet auch Anwendung für eine für die weitere therapeutische Versorgung notwendige Extrusion eines Zahnes. Hinsichtlich der Berechnung eines festsitzenden Lingualretainers siehe BZÄK-Stellungnahme:
Eingliederung eines festsitzenden Retainers
Zusätzlicher Aufwand
Zusätzlicher Aufwand
Lateralbewegung des Kiefers
Schwierige Motivation, Compliance
Erschwerte Abformbedingungen
Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
Entfernung eines Klebebrackets GOZ 6110
Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
Entfernung eines Bandes GOZ 6130
Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
Eingliederung eines ungeteilten Bogens GOZ 6150
Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen GOZ 6160
Maßnahmen zur Wiederherstellung GOZ 6180
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers GOZ 6030–6050
Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ 0050
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ 0060
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich GOZ 0065
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel GOZ 5170
u. v. m.