98h (Klammern zu 96, 98g)
Stand: 01.01.23
98h
Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98g zusätzlich
- nicht bei Interimsprothesen -
h/1 bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung
h/2 bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen
- Eine Leistung nach der Nr. 98h ist eine ergänzende Position zur Leistung nach Nr. 96 und ist deshalb nur im Zusammenhang mit dieser Nummer abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach der Nr. 98h kann je Kiefer nur einmal abgerechnet werden.
Zu Bema-Nrn. 96 - 100: Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
KZVB-Hinweise:
- Nur nachstehend aufgeführte BEL-Nrn. lösen den Ansatz der Bema-Nr. 98h aus:
- 202 5 Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente - Kralle
- 204 1 Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung, mit Auflage
- 205 0 Bonwillklammer
- Klammerkombination: 136 0 Gefräste Lager und 137 0 Schubverteilungsarm und 202 1 Einarmige gegossene Haltevorrichtung
- Bei Verwendung einer Bonwillklammer (BEL-Nr. 205 0) ist die Bema-Nr. 98h/1 abrechenbar, auch wenn diese zwei nebeneinanderstehende Zähne umfasst.