98b (OK Funktionsabformung)
Stand: 01.01.23
98b
Funktionsabformung mit individuellem Löffel, Oberkiefer
- Leistungen nach Nr. 98b sind bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig.
- Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen sind die Nrn. 98b und 98c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als 98bi und 98ci zu kennzeichnen.
Zu Bema-Nr. 96 - 100: Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
KZVB-Hinweise:
- Kann für die Funktionsabformung eine wie ein Funktionslöffel vorbereitete getragene Prothese benutzt werden, so ist hierfür die Bema-Nr. 98b bzw. 98c abrechenbar. Bei der Abrechnung ist zu vermerken: ''Funktionsabformung mit alter Prothese". Zu Bema-Nr. 98b sind die Material- und Laborkosten gesondert abrechenbar.
- Wird die Funktionsabformung nicht mit einem individuellen Funktionsabdrucklöffel durchgeführt, sondern mittels Kunststoffbasis mit aufgestellten Zähnen, sind die Bema-Nrn. 98b/c abrechenbar. Bei der Abrechnung ist zu vermerken: "Funktionsabdruck mit aufgestellten Zähnen".