107 (Zst)
Stand: 23.12.25
107
Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung
(Zst)
16 Pkte.
Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 107 kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107a abgerechnet worden ist.
KZVB-Hinweise:
- Mit den Leistungen nach den Bema-Nrn. AIT, CPT bzw. UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Bema-Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
- Während = zeitgleich mit Erbringung der Leistung (Leistungsbestandteil)
- Unmittelbar danach = nach Erbringung der Leistung (getrennte Verrichtung bzw. nicht in gleicher Sitzung)
Je kürzer der zeitliche Abstand ist, desto wichtiger ist eine ausreichende Dokumentation, aus der die Notwendigkeit hervorgeht. Zum Beispiel kann nach der UPTc kein Zahnstein mehr vorhanden sein. Um die Bema-Nr. 107 abrechnen zu können, muss also genügend Zeit für das Entstehen von Zahnstein vergangen sein.
- Die Entfernung von weichen Belägen, Raucherbelägen, subgingivalen Belägen oder Verfärbungen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung nach Bema-Nr. 107 dar.
- Das Entfernen harter Zahnbeläge an Suprakonstruktionen ist im Rahmen der GKV abrechenbar, wenn die Implantatversorgung gem. § 28 SGB V zu Lasten der GKV als Sachleistung erfolgte (Quelle: BSG Urteil vom 21.06.2011, Az.: B 1 KR 17/10 R).