107a (PBZst)
Stand: 08.05.24
107a
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, je Sitzung
(PBZst)
16 Pkte.
Die Leistung nach Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist.
KZVB-Hinweise:
- Mit den Leistungen nach den Bema-Nrn. AIT, CPT und UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Bema-Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
- Während = zeitgleich mit Erbringung der Leistung (Leistungsbestandteil)
- Unmittelbar danach = nach Erbringung der Leistung (getrennte Verrichtung bzw. nicht in gleicher Sitzung)
Je kürzer der zeitliche Abstand ist, desto wichtiger ist eine ausreichende Dokumentation, aus der die Notwendigkeit hervorgeht. Zum Beispiel kann nach der UPTc kein Zahnstein mehr vorhanden sein. Um die Bema-Nr. 107 abrechnen zu können, muss also genügend Zeit für das Entstehen von Zahnstein vergangen sein.
- Das Entfernen harter Zahnbeläge an Suprakonstruktionen ist im Rahmen der GKV abrechenbar, wenn die Implantatversorgung gem. § 28 SGB V zu Lasten der GKV als Sachleistung erfolgte (Quelle: BSG Urteil vom 21.06.2011, Az.: B 1 KR 17/10 R).