Zahnersatz
Stand: 01.01.23
Zahnersatz
Die Versorgung mit Zahnersatz (Kronen, Brücken und Prothesen, auch als Suprakonstruktion) wird Soldatinnen und Soldaten gewährt zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionstüchtigkeit des Kauapparates.
Zahnersatzversorgung: Nr. 847, AR
Einschränkungen bei kurzer Dienstzeit oder bei Beginn bzw. Ende des Dienstverhältnisses:
- Bei Dienstzeiten bis zu sechs Monaten: Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit, soweit zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
- In den ersten vier und letzten sechs Monaten eines Dienstverhältnisses: Prothetische Versorgung nur bei dienstlicher Erforderlichkeit oder bei Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
Eingeschränkte Leistungen: Nr. 847, AR
Die Versorgung mit Zahnersatz ist vorab genehmigungspflichtig und mit dem Vordruck „Heil- und Kostenplan“ (Bw-2087) zu beantragen.
Genehmigungspflicht: Nr. 850, AR
Zivile Praxen müssen die ZE-Behandlung vorab entweder mit den Sanitätsvordrucken der Bundeswehr („Heil- und Kostenplan“ Bw‑2087) oder mit zivilem Formular beantragen, wobei Leistungen nach der GOZ (bzw. GOÄ) über einen entsprechenden Heil‑ und Kostenplan unter Beifügung aller entscheidungsrelevanten Befundunterlagen beim zuständigen Sanitätsoffizier zur Genehmigung einzureichen sind.
Formular: Nr. 406, AR
Besonderheiten sind:
Unter wehrmedizinischen Aspekten (z. B. Auslandseinsatz, einsatzgleiche Verpflichtung) ist im Rahmen der zahnärztlich-prothetischen Versorgung bei Vorliegen der fachlichen Gegebenheit grundsätzlich eine festsitzende Versorgung anzustreben. Im besonders begründeten Einzelfall kann eine vorhergehende Pfeilervermehrung durch zahnärztliche Implantate erwogen werden.
Therapieplanung unter wehrmedizinischen Aspekten: Nr. 311, AR
Unter besonderen klinischen Bedingungen können adhäsiv befestigte Brücken im Frontzahnbereich angezeigt sein. Die Pfeilerzähne sollen dabei über ein ausreichendes orales Schmelzangebot verfügen. Die Zahnersatz-Richtlinie des G-BA zur prothetischen Versorgung mit Adhäsivbrücken ist zu beachten. Bei bestehender Indikation ist eine Versorgung in Vollkeramik genehmigungsfähig.
Adhäsivbrücken: Nr. 860, AR
Bei Verlust einer oder mehrerer Stützzonen und entsprechender fachlicher Begründung sind die Gebührennummern 8010, 8020 und 8050 (GOZ) höchstens zweimal je Behandlungsfall genehmigungsfähig.
FAL-/FTL-Leistungen: Nr. 853, AR
Ist eine zahnärztlich-prothetische Versorgung mit Veränderung der Kieferrelation, z. B. im Sinne einer Bisshebung, angezeigt, sind die im Rahmen der Vorbehandlung erforderlichen FAL/FTL gemäß Abschnitt 8.6 vorab genehmigungspflichtig und entsprechend zu beantragen.
Bisshebung: Nr. 854, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der zahnärztlich-prothetischen Behandlung einschließlich der Versorgung mit Kronen und Suprakonstruktionen auf Implantaten sowie der Wiederherstellung sind in Abschnitt 8.7 der AR geregelt.