Implantologische Leistungen
Stand: 01.01.23
Zahnärztlich-implantologische Behandlung
Die Versorgung mit zahnärztlichen Implantaten ist grundsätzlich keine Leistung der utV.
Implantatversorgung: Nr. 832, AR
Sie kann aber in Anlehnung an die Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen nach den Richtlinien des G-BA zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit bei Vorliegen folgender Ausnahmeindikationen gewährt werden:
- bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten, die ihre Ursache in
- Tumoroperationen,
- Entzündungen des Kiefers,
- Operationen infolge von großen Zysten (z. B. follikuläre Zysten oder Keratozysten),
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- angeborenen Fehlbildungen (z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten) sowie
- Verwundungen oder Unfällen
haben,
- bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer
- Tumorbehandlung,
- bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
- bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich,
- bei fehlender Möglichkeit einer anderweitigen Verankerung von Epithesen,
- bei intakten Nachbarzähnen zur Versorgung einer Schaltlücke,
- bei einseitigen/beidseitigen Freiendlücken und vorliegender Indikation zur Wiederherstellung der posterioren Stützzone sowie
- bei atrophiertem zahnlosem Kiefer.
Ausnahmeindikationen: Nr. 833, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der zahnärztlich-implantologische Behandlung sind in Abschnitt 8.5 der AR geregelt.