PAR-Behandlung und Periimplantitis
Stand: 01.01.23
Systematische Behandlung von Parodontopathien und periimplantären Erkrankungen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben Anspruch auf eine systematische Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen. Die Durchführung ist vorab genehmigungspflichtig.
Leistungsanpruch: Nr. 815, AR
Zivile Praxen müssen die PAR-Behandlung vorab entweder mit den Sanitätsvordrucken der Bundeswehr („Parodontalstatus“ Bw‑2182) oder mit zivilem Formular beantragen, wobei Leistungen nach der GOZ (bzw. GOÄ) über einen entsprechenden Heil‑ und Kostenplan unter Beifügung aller entscheidungsrelevanten Befundunterlagen beim zuständigen Sanitätsoffizier zur Genehmigung einzureichen sind.
Genehmigungsverfahren: Nr. 406, AR
Bei der Befunderhebung, Diagnosestellung (vgl. Anlage 10.5) und Durchführung der Behandlung (vgl. Anlage 10.6) sind die Vorgaben der Richtlinie des G-BA zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen sowie der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ 083-043 der AWMF zu berücksichtigen.
Vorgaben der PAR-Richtlinie und Leitlinie: Nr. 816, AR
Besonderheiten sind:
Soweit in einer zivilen Praxis eine PZR im Zusammenhang mit einer systematischen Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen vor Beginn der antiinfektiösen Therapie durchgeführt werden soll, ist diese vor Erbringung genehmigungspflichtig und einmal unter Ansatz der Gebührennummer 1040 (GOZ) zu Lasten von Haushaltsmitteln des Bundes genehmigungsfähig. Zu Einzelheiten wird auf die Nrn. 402 und 406 dieser AR verwiesen.
PZR in Zusammenhang mit PAR: Nr. 819, AR
Die Mitwirkung der Patientin bzw. des Patienten ist mittels geeigneter Entzündungs- und Mundhygieneindizes (z. B. API, SBI) zu dokumentieren.
Dokumentation der Mitwirkung: Nr. 823, AR
Die Anwendung von Membranen (GTR/GBR) und/oder Schmelz-Matrix-Proteinen ist mit dem Vordruck „Anlage zum Parodontalstatus“ beim zuständigen SanStOffz BGZ zu beantragen. Bei Beantragung durch eine zivile Zahnarztpraxis gilt die Nr. 406.
Anwendung von Membranen: Nr. 825, AR
Nach abgeschlossener AIT und etwaiger CPT mit jeweils anschließender Evaluation ist eine regelmäßige bedarfsgerechte Nachsorge in Form der UPT durchzuführen, um das Behandlungsergebnis langfristig zu sichern. Die Frequenz der UPT ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung.
Frequenz UPT: Nr. 826, AR
Maßnahmen nach den Gebührennummern UPT a bis g (BEMA) sollen regelhaft und ohne das Erfordernis einer weiteren Mitteilung für einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren durchgeführt werden. Diese Leistungen sind Bestandteil der Genehmigung zur Durchführung einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen.
Zeitraum UPT: Nr. 827, AR
Leistungen, die in einer zivilen Praxis im Rahmen der Behandlung oder Nachsorge einer Periimplantitis auf Grundlage der GOZ bzw. GOÄ erbracht werden, sind vorab genehmigungspflichtig. Zu Einzelheiten wird auf die Nrn. 402 und 406 dieser AR verwiesen.
Behandlung und Nachsorge einer Periimplantitis: Nr. 828, AR
Auch nach der 2 1/2-jährigen Durchführung von Maßnahmen nach den Gebührennummern UPT a bis g (BEMA) ist eine regelmäßige Nachsorge fortzuführen, um das Behandlungsergebnis weiter langfristig zu sichern. Die Frequenz dieser Nachsorge ist bedarfsgerecht, aber ggf. unabhängig vom eingangs festgestellten Grad der Parodontitis festzulegen.
Leistungen nach UPT a bis g: Nr. 829, AR
Leistungen, die in einer zivilen Praxis nach Abschluss der UPT im Rahmen der weitergehenden Nachsorge erbracht werden, werden auf Grundlage der GOZ bzw. GOÄ vergütet und sind somit vorab genehmigungspflichtig. Zu Einzelheiten wird auf die Nrn. 402 und 406 dieser AR verwiesen.
Nach Festlegung der bedarfsgerechten Frequenz der weitergehenden Nachsorge durch die zivile Zahnärztin bzw. den zivilen Zahnarzt, sind die Behandlungsmaßnahmen, die hierzu im Zeitraum eines Jahres insgesamt erbracht werden sollen, zu beantragen. Die bedarfsgerechte Frequenz der weitergehenden Nachsorge ist jährlich zu überprüfen und ggf. neu festzulegen.
Nachsorge nach Abschluss der PAR-Behandlung: Nr. 830, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der systematischen Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen sind in Abschnitt 8.4 der AR geregelt.