Prophylaxe und Vorsorge
Stand: 01.01.23
Prophylaxe und Vorsorgeuntersuchungen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben – auch bei der Behandlung in einer zivilen Praxis – ohne Altersbeschränkung Anspruch auf zahnärztlich-individualprophylaktische Maßnahmen (IP 1, 2, 4 und 5 (BEMA)). Diese Maßnahmen unterliegen keiner Genehmigungspflicht.
Leistungsanspruch: Nr. 802, AR
Der Nachweis eingehender zahnärztlicher Untersuchungen und/oder durchgeführter individualprophylaktischer Maßnahmen ist auch in einem von der Soldatin bzw. dem Soldaten vorgelegten Bonusheft zu dokumentieren. Das Bonusheft dient der Soldatin bzw. dem Soldaten ggf. als Nachweis für einen Anspruch auf erhöhte Festzuschüsse zum Zahnersatz gemäß § 55 Absatz 1 SGB V nach Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
Bonusheft: Nr. 804, AR
Die sogenannte professionelle Zahnreinigung (PZR) ist ebenso wie ein kosmetisches Bleichen („bleaching“) von Zähnen grundsätzlich nicht im Umfang der utV enthalten.
Bei der Behandlung in einer zivilen Praxis ist eine PZR ausschließlich im Zusammenhang mit einer systematischen Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen sowie einer kieferorthopädischen Behandlung genehmigungsfähig und dann vorab genehmigungspflichtig.
PZR: Nr. 803, AR
Untersuchung und Vorbehandlung
Der Durchführung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen hat eine Untersuchung und eine ggf. erforderliche Vorbehandlung vorauszugehen.
Untersuchung und Vorbehandlung: Nr. 322, AR
In Abhängigkeit von der durchzuführenden Maßnahme ist insbesondere zu beachten:
- Bei der Behandlung in einer zivilen zahnärztlichen Behandlungseinrichtung ist die Erhebung des PSI-Codes und insoweit die Abrechnung der Gebührennummer 04 (BEMA) einmal je Kalenderjahr zulässig.
- Grundsätzlich soll ein craniomandibulärer Funktionsindex (CMD-Screening) erhoben werden. Ein eindeutiger Hinweis auf bestehende bzw. vermutete Funktionsstörungen ist in der Therapieplanung zu berücksichtigen.
PSI: Nr. 3225, AR
CMD-Screening: Nr. 322, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der zahnärztlichen Individualprophylaxe sind in Abschnitt 8.1 der AR geregelt.