Dysgnathie-Behandlung
Stand: 01.01.23
Kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Dysgnathie-Behandlung
Eine kieferorthopädisch-kieferchirurgische Dysgnathie-Behandlung ist nur genehmigungsfähig bei Soldatinnen bzw. Soldaten mit Kieferanomalien, die während der Dienstzeit ein so schweres Ausmaß entwickelt haben, dass kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen zur Erhaltung der Verwendungsfähigkeit erforderlich sind.
Schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen vor bei
- angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer,
- skelettalen Dysgnathien sowie
- verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.
Voraussetzungen: Nr. 878 und 880, AR
Die Überweisung an die zivile Fachzahnärztin bzw. den zivilen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und die anschließende Vorstellung in einer kieferchirurgischen Klinik eines Bw(Z)Krhs erfolgt sowohl im Rahmen der Diagnostik als auch der sich ggf. anschließenden Therapie durch die Leitung der betreuenden ZahnärztlBehEinr. Diese ist auch für die weitere Koordinierung der Behandlungsmaßnahmen zwischen Fachzahnärztin bzw. Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, kieferchirurgischer Klinik und Soldatin bzw. Soldat verantwortlich.
Überweisung: Nr. 883, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der kombinierten kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Dysgnathie-Behandlung sind in Abschnitt 8.9 der AR geregelt.