SOKO. Sonderregelungen. Bundeswehr Behandlungsmaßnahmen Prophylaxe und Vorsorge Stand: 01.01.23
Prophylaxe und Vorsorgeuntersuchungen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben – auch bei der Behandlung in einer zivilen Praxis – ohne Altersbeschränkung Anspruch auf zahnärztlich-individualprophylaktische Maßnahmen ( IP 1, 2, 4 und 5 (BEMA) ). Diese Maßnahmen unterliegen keiner Genehmigungspflicht.
Leistungsanspruch: Nr. 802, AR
Der Nachweis eingehender zahnärztlicher Untersuchungen und/oder durchgeführter individualprophylaktischer Maßnahmen ist auch in einem von der Soldatin bzw. dem Soldaten vorgelegten Bonusheft zu dokumentieren. Das Bonusheft dient der Soldatin bzw. dem Soldaten ggf. als Nachweis für einen Anspruch auf erhöhte Festzuschüsse zum Zahnersatz gemäß § 55 Absatz 1 SGB V nach Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
Bonusheft: Nr. 804, AR
Die sogenannte professionelle Zahnreinigung (PZR) ist ebenso wie ein kosmetisches Bleichen („bleaching“) von Zähnen grundsätzlich nicht im Umfang der utV enthalten. Bei der Behandlung in einer zivilen Praxis ist eine PZR ausschließlich im Zusammenhang mit einer systematischen Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen sowie einer kieferorthopädischen Behandlung genehmigungsfähig und dann vorab genehmigungspflichtig.
PZR: Nr. 803, AR
Untersuchung und Vorbehandlung
Der Durchführung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen hat eine Untersuchung und eine ggf. erforderliche Vorbehandlung vorauszugehen.
Untersuchung und Vorbehandlung: Nr. 322, AR
In Abhängigkeit von der durchzuführenden Maßnahme ist insbesondere zu beachten:
Bei der Behandlung in einer zivilen zahnärztlichen Behandlungseinrichtung ist die Erhebung des PSI-Codes und insoweit die Abrechnung der Gebührennummer 04 (BEMA) einmal je Kalenderjahr zulässig.
Grundsätzlich soll ein craniomandibulärer Funktionsindex (CMD-Screening) erhoben werden. Ein eindeutiger Hinweis auf bestehende bzw. vermutete Funktionsstörungen ist in der Therapieplanung zu berücksichtigen.
PSI: Nr. 3225 , AR CMD-Screening: Nr. 322, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der zahnärztlichen Individualprophylaxe sind in Abschnitt 8.1 der AR geregelt.
Füllungen nach HR1 bis HR4 Stand: 01.01.23
Füllungen nach den Gebührennummern HR1 bis HR4
Für erforderliche Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik im Seitenzahnbereich (Zähne 4 bis 8) haben die KZBV und das BMVg eine Vereinbarung zu den eigens definierten Gebührennummern HR 1 bis HR 4 (BEMA) getroffen.
Gebührennummern HR 1 bis HR 4: Nr. 811, AR
Die Versorgung von Zahnhartsubstanzdefekten erfolgt grundsätzlich mit plastischen Füllungsmaterialien.
Plastisches Füllungsmaterial, Nr. 813, AR
Eine Versorgung mit Einlagefüllungen ist im Rahmen der utV grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie ist regelhaft nur zum Ersatz vorhandener, insuffizienter Einlagefüllungen genehmigungsfähig.
Einlagefüllungen: Nr. 814, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der zahnärztlich-konservierenden Behandlung sind in Abschnitt 8.3 der AR geregelt.
KB und KGL Stand: 14.04.25
Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen
Aufbissbehelfe nach den Gebührennummern K1 bis K3 (BEMA) sind im Umfang der utV enthalten und grundsätzlich vor Behandlungsbeginn mit dem Vordruck „Heil- und Kostenplan“ (Bw-2087) zu beantragen. Bei akuter Behandlungsnotwendigkeit ist der zuständige SanStOffz BGZ vorab zu informieren und seine Entscheidung einzuholen. Die schriftliche Beantragung ist unmittelbar im Nachgang vorzunehmen. Leistungen nach den Gebührennummern K4 und K6 bis K9 (BEMA) sind nicht genehmigungspflichtig.
Genehmigung Aufbissbehelf: Nr. 846, AR
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben Anspruch auf zahnärztlich-chirurgische Behandlungen gemäß Teil 1 des BEMA sowie die akute Versorgung von Verletzungen oder Erkrankungen im Bereich des Gesichtsschädels. Diese Maßnahmen unterliegen keiner Genehmigungspflicht.
Versorgung von Verletzungen/Erkrankungen Bereich des Gesichtsschädels: Nr. 807, AR
Verbandplatten, Aufbissbehelfe und dergleichen sind genehmigungspflichtig. Bei erforderlicher Sofortversorgung kann diese Genehmigung nachträglich eingeholt werden.
Genehmigungspflicht: Nr. 808, AR
KFO-Behandlung Stand: 01.01.23
Kieferorthopädische Behandlung
Eine kieferorthopädische Behandlung kann im Rahmen der utV beantragt werden, wenn
Kieferanomalien bei Soldatinnen oder Soldaten während der Dienstzeit ein behandlungsbedürftiges Ausmaß entwickelt haben,
oder die Soldatin bzw. der Soldat sich bei Einstellung in die Bundeswehr bereits in KFO-Behandlung oder in der Retentionsphase befindet (Fortsetzung der Behandlung in der durch den bisherigen Kostenträger genehmigten Form).
Voraussetzung für Kostenübernahme: Nr. 866 und 874, AR
Einmal pro Halbjahr ist eine PZR genehmigungsfähig; bei Übernahme der laufenden Behandlung gilt die PZR als mitgenehmigt.
PZR bei Übernahme KFO-Behandlung: Nr. 870, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der kieferorthopädischen Behandlung sind in Abschnitt 8.8 der AR geregelt.
Dysgnathie-Behandlung Stand: 01.01.23
Kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Dysgnathie-Behandlung
Eine kieferorthopädisch-kieferchirurgische Dysgnathie-Behandlung ist nur genehmigungsfähig bei Soldatinnen bzw. Soldaten mit Kieferanomalien, die während der Dienstzeit ein so schweres Ausmaß entwickelt haben, dass kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen zur Erhaltung der Verwendungsfähigkeit erforderlich sind.
Schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen vor bei
angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer,
skelettalen Dysgnathien sowie
verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.
Voraussetzungen: Nr. 878 und 880, AR
Die Überweisung an die zivile Fachzahnärztin bzw. den zivilen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und die anschließende Vorstellung in einer kieferchirurgischen Klinik eines Bw(Z)Krhs erfolgt sowohl im Rahmen der Diagnostik als auch der sich ggf. anschließenden Therapie durch die Leitung der betreuenden ZahnärztlBehEinr. Diese ist auch für die weitere Koordinierung der Behandlungsmaßnahmen zwischen Fachzahnärztin bzw. Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, kieferchirurgischer Klinik und Soldatin bzw. Soldat verantwortlich.
Überweisung: Nr. 883, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der kombinierten kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Dysgnathie-Behandlung sind in Abschnitt 8.9 der AR geregelt.
PAR-Behandlung und Periimplantitis Stand: 01.01.23
Systematische Behandlung von Parodontopathien und periimplantären Erkrankungen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben Anspruch auf eine systematische Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen. Die Durchführung ist vorab genehmigungspflichtig.
Leistungsanpruch: Nr. 815, AR
Zivile Praxen müssen die PAR-Behandlung vorab entweder mit den Sanitätsvordrucken der Bundeswehr („Parodontalstatus“ Bw‑2182) oder mit zivilem Formular beantragen, wobei Leistungen nach der GOZ (bzw. GOÄ) über einen entsprechenden Heil‑ und Kostenplan unter Beifügung aller entscheidungsrelevanten Befundunterlagen beim zuständigen Sanitätsoffizier zur Genehmigung einzureichen sind.
Genehmigungsverfahren: Nr. 406, AR
Bei der Befunderhebung, Diagnosestellung (vgl. Anlage 10.5) und Durchführung der Behandlung (vgl. Anlage 10.6) sind die Vorgaben der Richtlinie des G-BA zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen sowie der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ 083-043 der AWMF zu berücksichtigen.
Vorgaben der PAR-Richtlinie und Leitlinie: Nr. 816, AR
Besonderheiten sind:
Soweit in einer zivilen Praxis eine PZR im Zusammenhang mit einer systematischen Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen vor Beginn der antiinfektiösen Therapie durchgeführt werden soll, ist diese vor Erbringung genehmigungspflichtig und einmal unter Ansatz der Gebührennummer 1040 (GOZ) zu Lasten von Haushaltsmitteln des Bundes genehmigungsfähig. Zu Einzelheiten wird auf die Nrn. 402 und 406 dieser AR verwiesen.
PZR in Zusammenhang mit PAR: Nr. 819, AR
Die Mitwirkung der Patientin bzw. des Patienten ist mittels geeigneter Entzündungs- und Mundhygieneindizes (z. B. API, SBI) zu dokumentieren.
Dokumentation der Mitwirkung: Nr. 823, AR
Die Anwendung von Membranen (GTR/GBR) und/oder Schmelz-Matrix-Proteinen ist mit dem Vordruck „Anlage zum Parodontalstatus“ beim zuständigen SanStOffz BGZ zu beantragen. Bei Beantragung durch eine zivile Zahnarztpraxis gilt die Nr. 406.
Anwendung von Membranen: Nr. 825, AR
Nach abgeschlossener AIT und etwaiger CPT mit jeweils anschließender Evaluation ist eine regelmäßige bedarfsgerechte Nachsorge in Form der UPT durchzuführen, um das Behandlungsergebnis langfristig zu sichern. Die Frequenz der UPT ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung .
Frequenz UPT: Nr. 826, AR
Maßnahmen nach den Gebührennummern UPT a bis g (BEMA) sollen regelhaft und ohne das Erfordernis einer weiteren Mitteilung für einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren durchgeführt werden. Diese Leistungen sind Bestandteil der Genehmigung zur Durchführung einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen.
Zeitraum UPT: Nr. 827, AR
Leistungen, die in einer zivilen Praxis im Rahmen der Behandlung oder Nachsorge einer Periimplantitis auf Grundlage der GOZ bzw. GOÄ erbracht werden, sind vorab genehmigungspflichtig. Zu Einzelheiten wird auf die Nrn. 402 und 406 dieser AR verwiesen.
Behandlung und Nachsorge einer Periimplantitis: Nr. 828, AR
Auch nach der 2 1/2-jährigen Durchführung von Maßnahmen nach den Gebührennummern UPT a bis g (BEMA) ist eine regelmäßige Nachsorge fortzuführen, um das Behandlungsergebnis weiter langfristig zu sichern. Die Frequenz dieser Nachsorge ist bedarfsgerecht, aber ggf. unabhängig vom eingangs festgestellten Grad der Parodontitis festzulegen.
Leistungen nach UPT a bis g: Nr. 829, AR
Leistungen, die in einer zivilen Praxis nach Abschluss der UPT im Rahmen der weitergehenden Nachsorge erbracht werden, werden auf Grundlage der GOZ bzw. GOÄ vergütet und sind somit vorab genehmigungspflichtig. Zu Einzelheiten wird auf die Nrn. 402 und 406 dieser AR verwiesen. Nach Festlegung der bedarfsgerechten Frequenz der weitergehenden Nachsorge durch die zivile Zahnärztin bzw. den zivilen Zahnarzt, sind die Behandlungsmaßnahmen, die hierzu im Zeitraum eines Jahres insgesamt erbracht werden sollen, zu beantragen. Die bedarfsgerechte Frequenz der weitergehenden Nachsorge ist jährlich zu überprüfen und ggf. neu festzulegen.
Nachsorge nach Abschluss der PAR-Behandlung: Nr. 830, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der systematischen Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen sind in Abschnitt 8.4 der AR geregelt.
Behandlungsmaßnahmen Stand: 01.01.23
Implantologische Leistungen Stand: 01.01.23
Zahnärztlich-implantologische Behandlung
Die Versorgung mit zahnärztlichen Implantaten ist grundsätzlich keine Leistung der utV.
Implantatversorgung: Nr. 832, AR
Sie kann aber in Anlehnung an die Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen nach den Richtlinien des G-BA zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit bei Vorliegen folgender Ausnahmeindikationen gewährt werden:
bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten, die ihre Ursache in
Tumoroperationen,
Entzündungen des Kiefers,
Operationen infolge von großen Zysten (z. B. follikuläre Zysten oder Keratozysten),
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
angeborenen Fehlbildungen (z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten) sowie
Verwundungen oder Unfällen
haben,
bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer
Tumorbehandlung,
bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich,
bei fehlender Möglichkeit einer anderweitigen Verankerung von Epithesen,
bei intakten Nachbarzähnen zur Versorgung einer Schaltlücke,bei einseitigen/beidseitigen Freiendlücken und vorliegender Indikation zur Wiederherstellung der posterioren Stützzone sowie
bei atrophiertem zahnlosem Kiefer.
Ausnahmeindikationen: Nr. 833, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der zahnärztlich-implantologische Behandlung sind in Abschnitt 8.5 der AR geregelt.
Zahnersatz Stand: 01.01.23
Zahnersatz
Die Versorgung mit Zahnersatz (Kronen, Brücken und Prothesen, auch als Suprakonstruktion) wird Soldatinnen und Soldaten gewährt zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionstüchtigkeit des Kauapparates.
Zahnersatzversorgung: Nr. 847, AR
Einschränkungen bei kurzer Dienstzeit oder bei Beginn bzw. Ende des Dienstverhältnisses:
Bei Dienstzeiten bis zu sechs Monaten: Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit, soweit zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
In den ersten vier und letzten sechs Monaten eines Dienstverhältnisses: Prothetische Versorgung nur bei dienstlicher Erforderlichkeit oder bei Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
Eingeschränkte Leistungen: Nr. 847, AR
Die Versorgung mit Zahnersatz ist vorab genehmigungspflichtig und mit dem Vordruck „Heil- und Kostenplan“ (Bw-2087) zu beantragen.
Genehmigungspflicht: Nr. 850, AR
Zivile Praxen müssen die ZE-Behandlung vorab entweder mit den Sanitätsvordrucken der Bundeswehr („Heil- und Kostenplan“ Bw‑2087) oder mit zivilem Formular beantragen, wobei Leistungen nach der GOZ (bzw. GOÄ) über einen entsprechenden Heil‑ und Kostenplan unter Beifügung aller entscheidungsrelevanten Befundunterlagen beim zuständigen Sanitätsoffizier zur Genehmigung einzureichen sind.
Formular: Nr. 406, AR
Besonderheiten sind:
Unter wehrmedizinischen Aspekten (z. B. Auslandseinsatz, einsatzgleiche Verpflichtung) ist im Rahmen der zahnärztlich-prothetischen Versorgung bei Vorliegen der fachlichen Gegebenheit grundsätzlich eine festsitzende Versorgung anzustreben. Im besonders begründeten Einzelfall kann eine vorhergehende Pfeilervermehrung durch zahnärztliche Implantate erwogen werden.
Therapieplanung unter wehrmedizinischen Aspekten: Nr. 311, AR
Unter besonderen klinischen Bedingungen können adhäsiv befestigte Brücken im Frontzahnbereich angezeigt sein. Die Pfeilerzähne sollen dabei über ein ausreichendes orales Schmelzangebot verfügen. Die Zahnersatz-Richtlinie des G-BA zur prothetischen Versorgung mit Adhäsivbrücken ist zu beachten. Bei bestehender Indikation ist eine Versorgung in Vollkeramik genehmigungsfähig.
Adhäsivbrücken: Nr. 860, AR
Bei Verlust einer oder mehrerer Stützzonen und entsprechender fachlicher Begründung sind die Gebührennummern 8010, 8020 und 8050 (GOZ) höchstens zweimal je Behandlungsfall genehmigungsfähig.
FAL-/FTL-Leistungen: Nr. 853, AR
Ist eine zahnärztlich-prothetische Versorgung mit Veränderung der Kieferrelation, z. B. im Sinne einer Bisshebung, angezeigt, sind die im Rahmen der Vorbehandlung erforderlichen FAL/FTL gemäß Abschnitt 8.6 vorab genehmigungspflichtig und entsprechend zu beantragen.
Bisshebung: Nr. 854, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der zahnärztlich-prothetischen Behandlung einschließlich der Versorgung mit Kronen und Suprakonstruktionen auf Implantaten sowie der Wiederherstellung sind in Abschnitt 8.7 der AR geregelt.
FAL-/FTL-Leistungen Stand: 01.01.23
Funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen
Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische Leistungen (FAL/FTL) sind grundsätzlich keine Leistungen der utV.
Leistungsanspruch: Nr. 842, AR
FAL/FTL sind jedoch dann genehmigungsfähig, wenn die vorliegende Funktionsstörung des stomatognathen Systems bei Nichtbehandlung eine Einschränkung oder die Gefährdung der Verwendungsfähigkeit zur Folge hätte.
Ausnahmefälle: Nr. 842, AR
Die Leistungen im Zusammenhang mit einer erforderlichen Funktionstherapie sind außer der Gebührennummer 8000 (GOZ) „Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation“ genehmigungspflichtig und vorab mit dem Vordruck „Heil- und Kostenplan“ (Bw-2087) zu beantragen. Die Dokumentation des klinischen Funktionsstatus (Vordruck „Klinischer Funktionsstatus“ der Deutschen Gesellschaft für Funktionsdiagnostik und -therapie) ist mit vorzulegen.
Genehmigungsverfahren: Nr. 845, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der funktionsanalytischen/-therapeutischen Leistungen sind in Abschnitt 8.7 der AR geregelt.
UKPS Stand: 01.01.23
Unterkieferprotrusionsschienen
Dies kann nur in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung erfolgen:
primärem Schnarchen und Unterbringung der Soldatin bzw. des Soldaten in einer Gemeinschafts unterkunft (z. B. Schicht- oder Wachdienst, Auslandseinsatz, Bordverwendung),
leicht- bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe, wobei der Body-Mass-Index grundsätzlich nicht über 30 kg/m² liegen sollte,
schwergradiger obstruktiver Schlafapnoe und Intoleranz eines Gerätes zur kontinuierlichen oder geregelten positiven Überdruckanwendung (nCPAP-/nAPAP-Gerät) sowie
nach Ausschöpfung aller sonstigen, individuell abgeklärten Therapiemöglichkeiten.
Ausnahmefälle UKPS: Nr. 888, AR
Bei der Befunderhebung und Durchführung der Behandlung sind die Vorgaben der Richtlinie des G-BA zur Versorgung mit Unterkieferprotrusionsschienen bei obstruktiver Schlafapnoe sowie der S3-Leitlinie „Diagnostik und Therapie des Schnarchens des Erwachsenen“ 083-045 der AWMF zu berücksichtigen. Die Therapie mit einer UPS darf nur nach vorangegangener Diagnostik und entsprechender Therapieempfehlung durch eine Schlafmedizinerin bzw. einen Schlafmediziner erfolgen. Dem Antrag sind die entsprechenden Befunde beizufügen. Eine Diagnosestellung für die unter der Nr. 888 genannten schlafbezogenen Atemstörungen durch eine Zahnärztin bzw. einen Zahnarzt ist nicht zulässig. Nur zahntechnisch individuell angefertigte und adjustierbare Schienen erfüllen die Anforderungskriterien für eine adäquate Schienentherapie.
Voraussetzungen: Nr. 891, AR
Vor der Versorgung mit einer UPS müssen alle individualprophylaktischen, konservierenden, parodontalen, zahnärztlich-chirurgischen und prothetischen Behandlungsmaßnahmen durch den zuständigen SanStOffz Zahnarzt abgeschlossen sein.
Vorbehandlung: Nr. 892, AR
Nach Eingliederung einer UPS ist eine Erfolgskontrolle und Nachsorge in regelmäßigen Intervallen durchzuführen.
Kontrolle und Nachsorge: Nr. 893, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der Versorgung mit Unterkieferprotrusionsschienen sind in Abschnitt 8.10 der AR geregelt.
Individualisierter Mundschutz Stand: 01.01.23
Individualisierter Mundschutz
Der individualisierte Mundschutz ist als persönliche Schutzausrüstung zu beschaffen. Eine Abrechnung darf nicht zu Lasten der utV erfolgen.
Abrechnung: Nr. 895, AR
Die Voraussetzungen und Grundlagen der Versorgung mit individualisiertem Mundschutz sind in Abschnitt 8.11 der AR geregelt.
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