Heilfürsorge Bayerische Polizei
Stand: 01.01.23
Heilfürsorge Bayerische Polizei
Die Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV) bildet die rechtliche Grundlage und legt fest, welchen Umfang die Heilfürsorge hat und welche Leistungen bestehen.
Die Heilfürsorge für die Polizei (BayVwV) zur HeilfürsV erläutert, wie diese Regelungen in der Praxis anzuwenden sind. Diese bestimmt den Umfang in analoger Anwendung der Leistungen nach §§ 20 bis 57 SGB V. Die Behandlung umfasst alle erforderlichen Leistungen der Zahnheilkunde mit Ausnahme der Kieferorthopädie.
Für die bayerische Polizei ist keine Pauschale für den Sprechstundenbedarf vorgesehen und es gelten die Punktwerte der Bundespolizei.
Der Patient legt eine Anspruchsberechtigung vor und ist mit keiner eGK ausgestattet.
graph TD
%% Oberste Ebene
subgraph S1["Regelt Anspruch und Leistungsumfang der freien Heilfürsorge in Bayern"]
HeilfürsV["Verordnung über die Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)"]
end
%% Zweite Ebene
subgraph S2["Konkretisiert die Anwendung der HeilfürsV"]
BayVwV["Heilfürsorge für die Polizei (BayVwV)"]
end
%% Dritte Ebene
subgraph S3["Vereinbarungen zwischen KZVB und Bayerischer Polizei (zur praktischen Umsetzung)"]
Nachweis["Anspruchsberechtigung"]
ZE["ZE-Festzuschusssystem"]
Verfahren["Verfahren zur Abrechnung"]
end
%% Vierte Ebene – Inhalte der Vereinbarung
Bema["Bema-Leistungen, außer KFO"]
PW["Punktwerte der Bundespolizei"]
Beträge["FEZ-Beträge der Bundespolizei"]
Unterlagen["Unterlagen zur Abrechnung"]
HeilfürsV --> BayVwV
BayVwV --> Nachweis
BayVwV --> ZE
BayVwV --> Verfahren
Nachweis --> Bema
Nachweis --> PW
ZE --> Beträge
Verfahren --> Unterlagen