§ 4 Verfahren vor dem Schadensprüfungsausschuss
Stand: 01.07.24
§ 4 Verfahren vor dem Schadensprüfungsausschuss
- Scheitert der Güteversuch nach § 3, so ist ein Verfahren vor dem Schadensprüfungsausschuss (SPA) durchzuführen.
- Der SPA setzt sich aus je 2 von der KZVB und den Krankenkassen zu benennenden Vertretern und einem weiteren, neutralen, für die Aufgabe des SPA geeigneten Beisitzers (vgl. Abs. 5) zusammen. Den Vorsitz hat ein Vertreter der KZVB. Alle Mitglieder des SPA haben gleiches Stimmrecht1.
- Der Ausschuss ist auch beschlussfähig mit je 1 Vertreter der KZVB und der Krankenkassen und dem neutralen Beisitzer.
- Der SPA prüft und entscheidet im Einzelfall, ob der Vertragszahnarzt
- durch Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten der antragsstellenden Krankenkasse schuldhaft einen Vermögensnachteil verursacht hat und
- setzt im Falle eines schuldhaften Vermögensnachteils die Höhe des Schadens fest.
- Über den neutralen Beisitzer sollen sich die KZVB und die Krankenkassen einigen. Der neutrale Beisitzer darf nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu der KZVB oder den Krankenkassen einschließlich deren Verbänden stehen. Die Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer des Vorstands der KZVB nach § 79 Abs. 4 Satz 8 SGB V. Kommt eine Einigung über die Vorschläge der KZVB und der Krankenkassen nicht zustande, so entscheidet das Los. In diesem Fall beträgt die Amtsdauer zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verfahren nach Satz 1 - 4 zu wiederholen.
- Der neutrale Beisitzer wird vom Vorstand der KZVB im Einvernehmen mit den Krankenkassen oder aufgrund der getroffenen Losentscheidungen bestellt.
1 Die Besetzung der Krankenkassen und die Teilnahme der Krankenkassenvertreter an den Sitzungsterminen im SPA sollen berücksichtigen, welche Krankenkasse von den Verfahren betroffen ist.