Ausfüllhinweise Anzeige PAR-Behandlung (§ 22a SGB V) Stand: 01.04.26
eFormular 5e - Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V (Stand 01.04.2026)
1 - Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis festgelegt, die anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie erbracht werden können. Die Leistungen ermöglichen eine niedrigschwellige Behandlung, wenn eine systematische Behandlung der Parodontitis, wie sie in der PAR Richtlinie geregelt ist, nicht möglich ist. Die Behandlung ist nicht genehmigungspflichtig, sie muss aber der Krankenkasse angezeigt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Versicherte ist einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet oder erhält Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX (die Anspruchsberechtigung sollte vom Zahnarzt in der Patientenakte dokumentiert werden).
Bei dem Versicherten ist die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene oder die Kooperationsfähigkeit eingeschränkt oder nicht gegeben oder es besteht die Notwendigkeit der Behandlung in Allgemeinnarkose.
Es liegen Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr vor.
2 - Begründung
Mindestens einer der im Abschnitt „Begründung“ aufgeführten Gründe muss vorliegen, um die modifizierte PAR-Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung vornehmen zu können. Je nach Vorliegen können mehrere Gründe angekreuzt werden.
Nach Abschnitt B V Nr. 2 b der Behandlungsrichtlinie kann bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr anstelle der antiinfektiösen Therapie eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) erfolgen.
Daraus ergibt sich, dass – anders als bei der systematischen Behandlung – dem offenen kein geschlossenes Vorgehen vorausgeht. Damit können unterschiedliche Zähne in derselben Sitzung je nach Indikation im Wege einer AIT bzw. im Wege einer CPT behandelt werden, sodass eine erneute Allgemeinnarkose vermieden wird. Die CPT ist bezogen auf einen Zahn immer anstelle der AIT durchzuführen, nicht zusätzlich zu dieser.
Wenn im Ausnahmefall des offenen Vorgehens zeitgleich Zähne eine Behandlung mit geschlossenem Vorgehen erhalten sollen, ist sowohl die Begründung „Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – geschlossenes Vorgehen“ als auch die Begründung „Ausnahmefall: Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – offenes Vorgehen an Zähnen mit ST ≥ 6 mm“ anzukreuzen.
Versicherte nach § 22a SGB V mit eingeschränkter oder fehlender Mundhygiene- oder Kooperationsfähigkeit, die nicht einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, haben, sofern für sie nach dem eFormular 5e Leistungen angezeigt werden, keinen Anspruch auf eine CPT.
3 - Anzuzeigende Leistungen
In den Zeilen „AIT a“ und „AIT b“ sowie „CPT a“ und „CPT b“ sind die betreffenden Zähne und die Anzahl der Leistungen anzugeben. Es ist möglich, Zahngebiete mit Bindestrichen anzugeben.
Bei einem Zahnarztwechsel mit Planübernahme sind die ab dem Einstieg in die Behandlung noch zu erbringenden Leistungen anzugeben.
Weitere zahnärztliche Leistungen wie die BEMA-Nrn. 108 und 111 sind meist nicht vor der Behandlung planbar und deshalb nicht als geplante Leistungen anzugeben. Diese Leistungen sind in der Anzahl abrechnungsfähig, in der sie erbracht wurden.
4 - Datum, Unterschrift und Stempel
Es ist das Ausstellungsdatum der Anzeige anzugeben. Die elektronische Anzeige wird automatisch mit den Stammdaten und der Signatur des Vertragszahnarztes versehen.
5 - Antragsnummer, Verarbeitungskennzeichen […]
Der Plan erhält durch das PVS eine eindeutige Antragsnummer zugewiesen. Diese wird aus verwaltungstechnischen Gründen benötigt, obwohl es sich hier um eine Anzeige und nicht um einen Antrag handelt.
Im Feld „Antragsnummer ursprünglicher Behandlungsplan“ ist bei nachträglicher Änderung der Anzeige die Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans anzugeben.
Im Feld „Verarbeitungskennzeichen“ ist bei einer Erstplanung anzugeben, dass es sich um die erstmalige Übermittlung handelt. Bei einer Änderung ist eine neue Anzeige zu übermitteln und im Feld „Verarbeitungskennzeichen“ anzugeben, dass es sich um die Änderung einer Anzeige handelt.
Unter „Art des Behandlungsplans“ ist zu bestätigen, dass es sich um die Anzeige einer Behandlung von PAR bei § 22a-Versicherten handelt. Im Feld „Wechselkennzeichen“ ist anhand einer Auswahlliste ein Kennzeichen zum Vorliegen eines Krankenkassen- oder Zahnarztwechsels einzutragen.
Die Felder „Aktenzeichen PVS“ und „Logische Version“ werden vom PVS automatisch befüllt