Ä5370 (CT im Kopfbereich) Stand: 22.01.24
GOÄ (PKV)
Ä5370
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs -
Abrechnungsbestimmung: Abrechnungsausschlüsse sind für die zahnärztliche Anwendung nicht relevant.
Punktzahl 2000 Punkte Faktor 1,0-fach 1,8-fach 2,5-fach Gebühr 116,57 € 209,83 € 291,43 €
Reduzierter Gebührenrahmen
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Digitale Volumentomographie im Kopfbereich wird nach der GOÄ-Nr. 5370 berechnet.
Mit Berechnung der Nummer ist die Erstellung, Befundung, Dokumentation, Archivierung, Befundmitteilung und der einfache Befundbericht abgegolten. Nur der Zahnarzt mit entsprechender Fachkunde darf die rechtfertigende Indikation stellen, das Digitale Volumentomogramm anfertigen und befunden. Die zusätzliche computergesteuerte Analyse einschließlich spezieller 3D-Rekonstruktion löst die GOÄ-Nr. 5377 aus. Die Befundung, auch nach der GOÄ-Nr. 5377, ist gebührenrechtlich untrennbar mit der Anfertigung des Digitalen Volumentomogramms verbunden. Somit besteht für den Zahnarzt mit Fachkunde bei Befundung eines alio loco angefertigten Digitalen Volumentomogramms keine direkte Berechnungsmöglichkeit nach Maßgabe der GOÄ, auch nicht im Wege der Analogie. Der die Befundung eines andernorts gefertigten Digitalen Volumentomogramms vornehmende Zahnarzt kann den durch die Auswertung entstehenden Aufwand mit einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ über eine andere Leistung berücksichtigen, in die die Ergebnisse der Auswertung einfließen. Der Zahnarzt ohne DVT-Fachkunde-Nachweis darf weder eine rechtfertigende Indikation zur DVT-Aufnahme stellen, noch darf er eine solche Aufnahme befunden. Eine Berechnungsmöglichkeit ergibt sich somit nicht.
Bei mehrmaliger Leistungsvornahme der Geb.-Nr. 5370 GOÄ (2000 Punkte) in einer Sitzung ist diese in die einmalige Berechnung der Geb.-Nr. 5369 GOÄ (3000 Punkte) mit ebenfalls reduziertem Gebührenrahmen zu wandeln. Bei mehrfacher Leistungserbringung reduziert sich somit die Punktzahl für die Geb.-Nr. 5370 GOÄ, bis in der Summe maximal 3000 Punkte erreicht werden. Die mehrmalige Erbringung ist in der Rechnung zu begründen und die Geb.-Nr. 5370 GOÄ (nur mit erklärendem Charakter) in der Rechnung anzugeben.