Konfektionszahn
Stand: 18.03.24
Berechnung von Konfektionszähnen
Neben den im BEL II aufgeführten zahntechnischen Leistungen können die Kosten für Konfektionszähne abgerechnet werden (§ 2 Abs. 4 BEL II). Auf dem Eigenbeleg sind folgende Angaben für Konfektionszähne erforderlich:
- Art des Konfektionszahns
- Menge
- Preis
Zuschlag zum Einzelgarniturpreis
Für Konfektionszähne kann auf die am Liefertag gültigen Einzelgarniturpreise (= unter 100 Stück) ein Zuschlag (inkl. Komplettierung) von 15 % abgerechnet werden.
Siehe Vergütungsvereinbarung zur Zahntechnik: § 57 Abs. 2 - Vertrag für ZE dort § 3 Abs. 2 bzw. § 88 Abs. 2 - Vertrag für KFO, KB dort § 3 Abs. 2
Berechnungsbeispiel 1: Zahnarzt ist nicht umsatzsteuerpflichtig bzw. hat nicht optiert (unverbindliche Musterberechnung)
Einzelpreis = Listenpreis mit MwSt
|
|
|
|
|
|
Berechnungsbeispiel 2: Zahnarzt ist umsatzsteuerpflichtig bzw. hat optiert (unverbindliche Musterberechnung)
Einzelpreis = Listenpreis ohne MwSt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ist eine Praxis umsatzsteuerpflichtig gilt grundsätzlich folgendes:
- Die im Einkauf gezahlten 19 % Mehrwertsteuer und die im Verkauf erzielten 7 % Mehrwertsteuer sind durch den Zahnarzt bei der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anzumelden. Die für diesen Geschäftsvorgang errechnete Umsatzsteuerdifferenz ist beim Finanzamt geltend zu machen.
- Bei der Patientenrechnung sind 7 % Umsatzsteuer auszuweisen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Steuerkanzlei.