BEL 201 0 richtig ansetzen
Stand: 03.05.23
BEL 201 0 richtig ansetzen
Spätestens seit der Änderungsvereinbarung zum BEL II-2014 zum 01.10.2021 ist oft unklar, ob bei Herstellung einer schleimhautgetragenen Deckprothese bzw. Totalprothese die BEL 201 0 oder BEL 806 0 angesetzt werden kann.
Die zahntechnischen Unterschiede zwischen gegossener Metallbasis, gegossenem Retentionsgitter/-bügel und konfektioniertem Verstärkungsnetz/-bügel sind:
- gegossene Retentionsgitter/-bügel bedecken nur den Kieferkamm und dienen zur Stärkung einer möglichen Bruchstelle (Bereich zwischen Teleskop und Kunststoff)
- im Oberkiefer ist die Transversalverbindung (Gestaltungsmöglichkeit: Transversalband, Hufeisenverbindung, skelettierte Platte oder Vollplatte) Bestandteil der gegossenen Metallbasis nach BEL
- im Unterkiefer ist der Sublingualbügel Bestandteil der gegossenen Metallbasis nach BEL (falls dieser nicht angefertigt werden kann, sind neben der BEL 201 0 fortlaufende Klammern, Kralle und die gegossene Metallkaufläche abrechenbar)
- Verstärkungsnetze/-bügel sind konfektioniert und dienen zur Verstärkung von Kunststoffprothesen
Nachfolgend werden die abrechnungstechnischen Unterschiede kurz erläutert:
Herstellung einer gegossenen Metallbasis
- Die Metallbasis bei Teilprothesen wird nach Bema-Nr. 98g plus BEL 201 0 berechnet.
- Die Metallbasis bei Totalprothesen/Cover-denture-Prothesen wird nach Bema-Nr. 98e plus BEL 201 0 berechnet. Jedoch sieht die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 die Notwendigkeit der Metallbasis nur in Ausnahmefällen vor: „Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus oder Exostosen) zur Regelversorgung.
Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters-/bügels
- Bei Neuanfertigung einer schleimhautgetragenen Deckprothese ist für die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder -bügels die BEL-Nr. 201 0 (Metallbasis) abrechenbar. Die BEL-Nr. 201 0 ist je Prothese einmal abrechenbar, dies gilt auch für den Fall, dass Retentionsgitter oder Retentionsbügel für einzelne zahnlose Kieferabschnitte hergestellt und nachträglich zusammengefügt werden. Die zahnärztlichen Leistungen in diesem Zusammenhang sind mit der Bema-Nr. 97a/b abgegolten.
- Bei einer Erweiterung einer vorhandenen Basis ist für die Herstellung eines gegossenen Basisteiles die BEL 806 0 abrechenbar.
Einarbeiten eines konfektionierten Verstärkungsnetzes/-bügels
- Bei Neuanfertigung einer schleimhautgetragenen Deckprothese/Totalprothese ist das Einarbeiten eines konfektionierten Verstärkungsnetzes/-bügels nicht Gegenstand der Regelversorgung. Diese zahntechnische Mehrleistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.
- Die zusätzlich erbrachte zahntechnische Leistung des Einarbeitens wird gemäß § 9 GOZ nach dem tatsächlich entstandenen, angemessenen Aufwand abgerechnet. Die zahnärztlichen Leistungen in diesem Zusammenhang sind mit der Bema-Nr. 97a/b abgegolten.