382 1 Weichkunststoff
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Verarbeitung von Weichkunststoff
L-Nr. 382 1
Kurztext laut Anlage 2
382 1 Weichkunststoff
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung der Basis einer Prothese, eines Basisteils einer Prothese oder bei der Herstellung eines Aufbissbehelfs.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 382 1 ist je Prothese oder je Aufbissbehelf einmal abrechenbar.
Klarstellung
Wie ist die Verarbeitung von Weichkunststoff in Verbindung mit der Herstellung von Aufbissbehelfen abzurechnen?
Ein Aufbissbehelf kann teilweise oder vollständig in Weichkunststoff hergestellt werden; gemäß der Erläuterung zum Leistungsinhalt kann die Verarbeitung von Weichkunststoff jedoch nicht nach der L-Nr. 712 1 abgerechnet werden.
Die Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung eines Aufbissbehelfs ist nach L-Nr. 382 1 abrechenbar.
Gemeinsames Rundschreiben zur Klarstellung von Abrechnungsfragen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung (Stand 29.02.2016)
Kommentar zur zahntechnischen Leistung
Auslagen sind gesondert berechnungsfähig. Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen (§ 2 Abs. 4 BEL).
Die BEL-Nr. 382 1 ist an eine Beauftragung durch den Zahnarzt gebunden.