0040 (Schriftlicher Heil- und Kostenplan bei KFO/FAL/FTL) Stand: 10.11.24
0040
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
Abrechnungsbestimmung: Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Punktzahl 250 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 14,06 € 32,34 € 49,21 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Leistung erfolgt nach einer Befundung. Die vorherige Aufnahme des Befundes ist obligatorisch und separat berechnungsfähig. Sofern Planungsmodelle des/der Kiefer erstellt wurden, ist deren Auswertung einzubeziehen. Die Aufstellung eines „Schriftlichen Heil- und Kostenplans“ ist unabhängig von einer Anforderung seitens des Patienten oder eines Kostenträgers berechnungsfähig. Der Heil- und Kostenplan muss schriftlich niedergelegt werden. Der Patient bzw. Versicherte hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung. Die Nummer 0040 ist dann berechnungsfähig, wenn Bestandteil der Behandlungsplanung sowohl FAL als auch FTL oder KFO-Behandlungsmaßnahmen sind. Eine lediglich versorgungsbegleitende Berechnung von Leistungen aus dem Abschnitt J reicht nicht aus. Die Nummer 0040 ist auch dann anzusetzen, wenn analog bewertete Leistungen, die fachlich den vorstehend bezeichneten Leistungsbereichen zuzuordnen sind, anderen als den Abschnitten G oder J der GOZ oder den gemäß § 6 Abs. 2 GOZ dem zahnärztlichen Zugriff eröffneten Abschnitten der GOÄ entstammen. Entscheidend ist die fachliche Zuordnung, nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Abschnitt der GOZ oder GOÄ. Werden zeitgleich über FAL/FTL und über KFO-Behandlungsmaßnahmen Heil- und Kostenpläne erstellt, ist die Nummer 0040 zweimal ansatzfähig. Die Nummern 0030 und 0040 sind gemäß nachgelagerter Abrechnungsbestimmung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Enthält eine geplante Behandlung also sowohl FAL/FTL oder KFO-Leistungen und andere Behandlungsmaßnahmen der GOZ und/oder GOÄ, so kann die Nummer 0030 dennoch nicht neben der Nummer 0040 berechnet werden. Ein derartiger Sachverhalt ist vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei der Bemessung des Steigerungssatzes berücksichtigungsfähig. Werden jedoch zeitgleich z.B. zwei unterschiedliche prothetische Versorgungen geplant, wobei bei einer Versorgungsform zusätzlich kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen beabsichtigt sind, liegt eine Nebeneinanderberechnung im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmung nicht vor. Sinngemäß gilt dies auch bei der zeitgleich möglichen Mehrfachberechnung der Nummer 0030 oder der Nummer 0040 bei sich unterscheidenden Planungsinhalten. Zur Leistung gehören die Aufstellung der geplanten Maßnahmen, die Honorarkalkulation nach dem voraussichtlichen Aufwand und ggf. zahntechnische und/oder andere Fremdleistungen. Der Heil- und Kostenplan für medizinisch nicht notwendige Leistungen (nach § 2 Abs. 3 ) kann ebenfalls nach Nummer 0040 berechnet werden. Schreibgebühren sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
Besonders zeitaufwendige Planung wegen
Umfangs der geplanten Maßnahmen
Ausführlicher Erläuterung der Planung
Zusätzlicher Diskussion von Alternativen
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Untersuchungs- und Beratungsleistungen GOÄ 1 ff.
Abformung(en) eines oder beider Kiefer einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ 0050 /0060
Therapie- und Kostenplanung je Behandlungsalternative mit zusätzlichen KFO- oder FAL/FTL GOZ 0040
Therapie- und Kostenplanung je Behandlungsalternative ohne KFO- oder FAL/TFL GOZ 0030
u. v. m.