UP5 (Kontrollbehandlung)
Stand: 01.01.23
UP5
8 Pkte.
12 Pkte.
35 Pkte.
Kontrollbehandlung
a) ggf. mit einfachen Korrekturen der UP
b) mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode)
c) mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode)
Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. UP5 a bis UP5 c abrechenbar.
Gründe des Bewertungsausschusses zur Einführung der Bema-Leistung:
"Die BEMA-Nr. UP5 berücksichtigt bedarfsabhängig die Durchführung erforderlicher Kontrollbehandlungen. Hinsichtlich Aufwand und Bewertung wird differenziert nach im Zuge der Kontrollen ggf. notwendig werdenden einfachen Korrekturen (Buchstabe a - 8 Punkte), dem Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen (subtraktive Methode nach Buchstabe b - 12 Punkte) sowie dem Aufbau der Stütz- und Gleitzone (additive Methode nach Buchstabe c - 35 Punkte). Mit der Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Leistungen der Nummern UP5 a bis UP5 c alternativ nebeneinanderstehen und folglich je Sitzung nur eine dieser Leistungen abgerechnet werden kann."
KZVB-Hinweise
- Die Abrechenbarkeit von Maßnahmen zur Einstellung des Protrusionsgrades wird nach Eingliederung der UKPS in drei Phasen unterschieden:
- Eingewöhnungsphase – Bema-Nr. UP5: Nachjustierung aufgrund zahnmedizinischer Erfordernisse durch den Zahnarzt; endet mit Erreichen der „zahnärztlichen Therapieposition“
- Titrationsphase – Bema-Nr. UP4: Nachadaption in Abstimmung mit Vertragsarzt; endet mit Erreichen einer schlafmedizinisch ausreichenden Wirkung
- Therapiephase mit Recall – Bema-Nr. UP4 bzw. UP5: regelmäßige zahnärztliche Langzeitkontrolle, ggf. Nachadaption in Abstimmung mit Vertragsarzt