01. Partielle Modellgussprothese
Stand: 09.09.24
01. Vollständige Unterfütterung einer partiellen Modellgussprothese im indirekten Verfahren (mit zahntechnischen Leistungen)
Zuordnung der Versorgungsform: Regelversorgung
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.6 verändertes Prothesenlager, Teilzahnersatz
Honorar nach Bema
100d Vollständige Unterfütterung
Zahntechnische Leistungen nach BEL II
001 0 Modell(e)
011 2 Fixator
809 0 Vollständige Unterfütterung
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterung zu diesem Beispiel
Nur bei zahnärztlicher Indikationsstellung sind die BEL-Nr. 382 2 (Verarbeitung von Sonderkunststoff) und die BEL-Nr. 382 1 (Verarbeitung von Weichkunststoff) zusätzlich abrechenbar. Dazu ist unbedingt ein Auftrag des Zahnarztes für den Zahntechniker erforderlich. Ohne Auftrag mit entsprechender zahnmedizinischer Indikation darf das Labor diese Leistungen nicht erbringen.
Die anfallenden Materialkosten für Sonder- und/oder Weichkunststoffe sind gemäß Einleitende Bestimmungen zum BEL II 2014 § 2 Absatz 4 abrechnungsfähig.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.