8.3 anteilig 50 %
Stand: 09.09.24
8.3 = 50 % der Befund-Nrn. 2.1 bis 2.5
Diese Zusammenstellung bietet eine Übersicht über die anteilmäßige Berechnung des zahnärztlichen Honorars für Teilleistungen sowie die zugehörigen Teilbefunde gemäß Befundklasse 8.
Brücke, Adhäsivbrücke
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Die Behandlung wurde abgebrochen nach der
- Präparation der Brückenpfeiler
- Präparation von Retentionen am Pfeilerzahn für die Adhäsivbrücke
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94a = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 91a
94a = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 91b
94a = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 91c 94b = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 93a 94b = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 93b
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Anteilige Berechnung des Honorars nach GOZ bei gleich- und/oder andersartiger Versorgung:
- 5050 (Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Ziffern 5000 bis 5040 GOZ)
- Für Teilleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis benannt und Bestandteil einer in der GOZ oder GOÄ (unter Beachtung von § 6 Abs. 2 GOZ) erfassten Leistung sind, ist eine analoge Berechnung angezeigt. Beispiel nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnende Leistung: Teilleistungen i. V. m. einer Adhäsivbrücke
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8.3 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.1 8.3 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.2 8.3 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.3 8.3 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.4 8.3 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.5
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Prothetische Leistungen, die beantragt und genehmigt wurden, aber im Bema keine spezifischen Teilleistungen benannt sind (bspw. Bema-Nrn. 7b, 19, 21, 89), können zusammen mit den Festzuschuss-Beträgen nach Befundklasse 8 in Ansatz gebracht werden, sofern die Leistung vollständig erbracht wurde.