Befund-Nr. 7.2
Stand: 09.09.24
Befund-Nr. 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nummer 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer
Zugeordnete Regelversorgung
|
Zugeordnete Regelversorgung
|
Zahnärztliche Leistungen (Bema)
|
Zahntechnische Leistungen (BEL II)
|
7b Planungsmodelle 92 Brückenspanne 19 Provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 98a Individuelle Abformung 89 Beseitigung grober Artikulationsstörungen
|
001 0 Modell 002 2 Platzhalter einfügen 002 3 Verwendung von Kunststoff 002 4 Galvanisieren 005 1 Sägemodell 005 2 Einzelstumpfmodell 005 3 Modell nach Überabdruck 006 0 Zahnkranz 007 0 Zahnkranz sockeln 012 0 Mittelwertartikulator 020 1 Basis für Vorbissnahme 021 1 Individueller Löffel 021 3 Basis für Bissregistrierung 022 0 Bisswall 024 0 Übertragungskappe Kunststoff/Metall 031 0 Provisorische Krone/Brückenglied 032 0 Formteil 110 0 Brückenglied 150 0 Metallverbindung nach Brand 933 0 Versandkosten Material: NEM Verbrauchsmaterial Praxis
|
Erläuterung der KZVB
Suprakonstruktionen gehören lt. Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
- a. bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
- b. bei atrophiertem zahnlosen Kiefer
Nur für diese Ausnahmefälle bildet der Bema und die BEL II die Abrechnungsgrundlage. Jedoch wurde vom G-BA für die Ermittlung der Festzuschuss-Beträge diese Ausnahmeregelung nicht berücksichtigt.