Desinfektion Abdruck/Werkstück
Stand: 18.05.26
Abdruckdesinfektion und Desinfektion von zahntechnischen Werkstücken
Berechnung nach GOZ
Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis sind generell mit den Praxiskosten abgegolten.
Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen, Registraten etc. sind zahntechnische Leistungen, unabhängig davon, ob sie im Zahnarztpraxislabor oder im Fremdlabor erbracht werden und sind daher nach § 9 GOZ zu berechnen.
Berechnung nach GOZ: BZÄK, Stellungnahme
Das BEL II-Leistungsverzeichnis enthält keine Position, die die Abdruckdesinfektion sowie die Desinfektion von zahntechnischen Werkstücken als abrechenbare Leistung vorsieht. Daher werden diese zahntechnischen Leistungen beim GKV-Versicherten als Privatleistung vereinbart und gemäß § 9 GOZ berechnet. Zur Unterstützung der Kalkulation kann der Rechner Preiskalkulation Praxislabor genutzt werden.
Bitte beachten Sie: Diese zahntechnischen Leistungen haben keinen Einfluss auf die Versorgung, da sie nicht der Herstellung oder Wiederherstellung dienen. Sie unterliegen somit auch nicht der Vorgabe, dass nur eine einheitliche Rechnung zu erstellen ist.
Bei einer ZE-Regelversorgung ist daher eine getrennte Rechnungsstellung erforderlich.