Wechsel von GKV zu GKV
Stand: 12.12.25
Wechsel von GKV zu GKV
Bei einem Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt die zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns anhand der in den KFO-Richtlinien festgelegten Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) getroffene Einstufung auch zum Zeitpunkt des Kassenwechsels unberührt. Es erfolgt also zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels keine erneute KIG-Einstufung auf der Basis der dann zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Befunde.
Kassenwechsel: Wichtige Punkte zu dem Antrags- und Genehmigungsverfahren
- Wechselt ein Versicherter während einer Behandlung die Krankenkasse, wird der Zahnarzt über den Zeitpunkt des Erlöschens des Leistungsanspruchs von der bisherigen Krankenkasse informiert.
- Der Zahnarzt bittet den Versicherten, seine neue eGK vorzulegen, liest diese ein und übermittelt den zuletzt genehmigten Behandlungsplan unverzüglich an die neue Krankenkasse.
- Die Zusatzseite wird in aller Regel durch das PVS befüllt, entsprechend § 9 Anlage 15 BMV-Z.
- Die neue Krankenkasse bestätigt die Kostenübernahme und das Quartal des Anspruchsbeginns via EBZ. Eine erneute inhaltliche Prüfung des Behandlungsplans erfolgt nicht. Die Behandlung kann ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.
Antrags- und Genehmigungsverfahren: § 1 Abs. 5, Anlage 4, BMV-Z
Ausfüllhinweise KFO-Behandlungsplan: Anlage 14d, BMV-Z
EBZ-Verfahren. Szenarien: Nr. 13, Teil 2, Anlage 15b, BMV-Z