802 4 LE Basisteil Kunststoff
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Leistungseinheit - Basisteil Kunststoff
L-Nr. 802 4
Kurztext laut Anlage 2
802 4 LE Basisteil Kunststoff
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
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Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 802 4 kann für ein Basisteil Kunststoff nur berechnet werden, wenn an derselben Stelle keine andere Leistung erbracht wird.
Das Verkleiden der Retention ist Bestandteil der L-Nr. 802 3 "Einarbeiten Zahn" oder L-Nr. 802 4 "Basisteil Kunststoff" und daher als eigenständige Leistung an gleicher Stelle nicht abrechenbar.
Die L-Nr. 802 4 kann als Gegenlager einer einarmigen Klammer abgerechnet werden.
Die L-Nr. 802 4 kann bei einer Erweiterung nach L-Nr. 802 3 für die Neugestaltung eines bukkalen Schildes nicht abgerechnet werden.
Die L-Nr. 802 4 ist für das Auffüllen einer Sekundärkrone nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist. Sofern eine Unterfütterung notwendig ist, ist diese zusätzlich nach den L-Nrn. 808 0, 808 8, 809 0, 809 8, 810 0 und 810 8 abrechenbar.
Kommentar zur zahntechnischen Leistung
Die BEL-Nr. 802 4 ist für Leistungen abrechenbar, bei denen Kunststoff an einer Prothese angebracht, ergänzt oder erneuert wird, sofern diese Leistungen nicht bereits durch andere Leistungspositionen abgedeckt sind.
Dazu gehören beispielsweise:
- Randverlängerungen an Prothesen je Front- und Seitenzahnbereich sowohl oral wie vestibulär
- Verlängerungen einzelner Sättel
- Schließen oder Verlängern der Palatinalfläche einer Prothese
- Ergänzen einzelner Prothesenanteile
- Herstellen neuer Gegenlager für einarmige Klammern
- Auffüllen einer Sekundärkrone bei Vorliegen einer Abformung
Zusätzlich erforderliche Unterfütterungen oder Basiserneuerungen können gesondert abgerechnet werden.
Die BEL-Nr. 802 4 ist für Leistungen abrechenbar, bei denen Kunststoffanteile an einem kieferorthopädischen Gerät oder an einem Aufbissbehelf angebracht oder erneuert werden, sofern diese nicht bereits durch andere Leistungen erfasst sind. Die Grundeinheit für die Instandsetzung wird nach BEL-Nr. 861 0 berechnet.