§ 1 Aufgaben der Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV)
- Der Vorsitzende der Vertreterversammlung wahrt die Rechte der VV, leitet die Versammlung und wahrt die Ordnung in der Sitzung.
- Der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird im Falle seiner Verhinderung oder seiner Beteiligung an der Aussprache durch den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder, falls dieser nicht zur Verfügung steht, als Versammlungsleiter durch ein von der VV gewähltes Mitglied vertreten.
- Sofern der stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung nicht an Stelle des Vorsitzenden der Vertreterversammlung die Sitzung leitet, unterstützt er den Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
- Wenn der Vorsitzende der Vertreterversammlung sich an der Beratung beteiligen will, gibt er den Vorsitz ab.