Kündigung der kollektiven Ergänzungsverträge nach § 73c SGB V
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns hat in den vergangenen Jahren eine Anzahl bilateraler kollektiver Ergänzungsverträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung gemäß § 73c SGB V mit den bayerischen Krankenkassen abgeschlossen. Erklärtes Ziel der Vertragspartner war es, eine hochwertige zahnärztliche Patientenversorgung zu fördern. Nach Entfall des § 73c SGB V und der Neuregelung in § 140a SGB V wurden folgende Verträge zum 31.12.2017 gekündigt:
- AOK Bayern: Vereinbarung für die Behandlung von pflegebedürftigen Patienten/innen mit schwerwiegenden körperlichen oder geistigen Behinderungen in Intubationsnarkose (ITN)
- BARMER: Vereinbarung zur Förderung der zahnmedizinischen Frühprävention bei Kleinkindern
- BKK Landesverband Bayern: Vereinbarung zur besonderen zahnärztlichen Versorgung bei der endodontischen Behandlung – Wurzelbehandlung
- DAK-Gesundheit: Ergänzender Vertrag zur Erhaltung der Mundgesundheit bei jungen Familien
- IKK classic: Vertrag zur Bereitstellung einer besonderen Parodontitistherapie
- KKH Kaufmännische Krankenkasse: Vereinbarung zur Förderung der zahnmedizinischen Frühprävention
- SVLFG (LKK): Vereinbarung zur besonderen zahnärztlichen Versorgung zur Intensivierung der Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und der Individualprophylaxe
Diese Verträge gelten nach der Kündigung nicht vorläufig weiter und laufen – sofern keine neue Vereinbarung getroffen wird - zum 31.12.2017 aus.