§ 7 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt am 01.07.1988 in Kraft und gilt auch für schon anhängige Verfahren.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung eines Landesverbandes oder gegenüber einem Landesverband durch die KZVB berührt die Weitergeltung für die übrigen Landesverbände nicht.
(3) Eine teilweise Kündigung ist zulässig. Der Kündigungsempfänger kann jedoch in diesem Fall mit einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung die Vereinbarung ganz oder teilweise zum selben Termin seinerseits kündigen.
München, den 29. Juli 1988