§ 5 Schadensbeschwerdeausschuss
(1) Gegen die Entscheidung des Schadensprüfungsausschusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Schadensprüfungsausschusses Widerspruch zum Schadensbeschwerdeausschuss zulässig. Über die Rechtsmittel sind die Beteiligten zu belehren.
(2) Der Schadensbeschwerdeausschuss besteht aus einem neutralen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, sowie aus je zwei von der KZVB und von den Landesverbänden der Krankenkassen zu benennenden Vertretern.
(3) Für den Vorsitzenden und dessen Bestellung gilt § 4 Abs. 5 und 6 entsprechend.
(4) Gegen die Entscheidung des Schadensbeschwerdeausschusses ist die Klage zum Sozialgericht zulässig.