§ 3 Güteversuch
(1) Nach Antragstellung soll die KZVB zunächst auf Grund fachlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten auf eine gütliche Erledigung der Angelegenheit hinwirken.
Dazu können durch die KZVB insbesondere Vergleichsverhandlungen zwischen dem antragstellenden Kostenträger und dem betroffenen Zahnarzt sowie Dritten (Versicherungen etc.) geführt werden.
Vergleichsregelungen beenden das beantragte Verfahren.
(2) Zum Zweck der Güteregelung kann die KZVB vom Zahnarzt und dem Kostenträger Auskünfte, Unterlagen etc. einholen bzw. anfordern.