§ 19 Aktenaufbewahrung
(1) Die Akten eines bestandskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens sind bei der Landesgeschäftsstelle der KZVB aufzubewahren; sie sind nach Ablauf von 15 Jahren seit Eintritt der Bestandskraft zu vernichten.
(2) Bestandskräftig gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten, mit Ausnahme der Verwarnung, sind zu den Registerakten zu nehmen; sie sind nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt der Bestandskraft aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten. Gleiches gilt für Vermerke, die auf die Disziplinarsache hinweisen.
(3) Im Falle digital aufbewahrter Akten, Vermerke und Beschlüsse über Disziplinarsachen gelten die in (1) und (2) genannten Löschfristen entsprechend.