§ 15 Geltung des SGB X
Soweit in der Disziplinarordnung der KZVB nichts oder nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten die Vorschriften des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Soweit in der Disziplinarordnung der KZVB nichts oder nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten die Vorschriften des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.