§ 7 Teilnehmer
(1) Unbeschadet anderer Regelungen sind zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme und Beratung vor dem Disziplinarausschuss berechtigt:
- Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Bezirksstelle des Betroffenen,
- Geschäftsführer und Justitiare der KZVB,
- Mitglieder des Vorstandes der KZVB.
Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Disziplinarausschuss kann die Anwesenheit weiterer Personen im Einzelfall zulassen.
(3) Den zur Teilnahme Berechtigten sind rechtzeitig die Termine zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Disziplinarausschuss bekanntzugeben. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.
(4) Alle an dem Verfahren Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.