Berechnung von Praxismaterialkosten
Es können laut Nummer 5 der allgemeinen Bestimmungen zum Bema die tatsächlich entstandenen patientenbezogenen Praxismaterialkosten berechnet werden, wenn diese für den Patienten mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, nicht mit den Bema-Gebühren abgegolten sind und keine abweichende Regelungen bestehen. Die allgemeinen Praxiskosten, auch die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten, sind in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten.
Kalkulation der berechenbaren Praxismaterialkosten
Für die Kalkulation der tatsächlichen Praxismaterialkosten empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Bruttopreis Material = Preis der Packung + gesetzlicher Mehrwertsteuer
- Einzelpreis (je Stück/je Gramm) = Bruttopreis Material ÷ Inhalt
- Tatsächliche Kosten = Einzelpreis (je Stück/je Gramm) × verbrauchter Menge
Lagerhaltungskosten, Abschreibung und Abnutzung von Geräten und dergleichen können bei dieser Kalkulation keine Berücksichtigung finden. Diese Kostenfaktoren sind den allgemeinen Praxiskosten zuzuordnen. Rabatte sowie sonstige geldwerte Vorteile und Nachlässe aus den berechenbaren Praxismaterialkosten sind an die Kostenträger bzw. Patienten weiterzugeben. Jedoch müssen die beim Warenbezug gewährten üblichen Zahlungsrabatte (Skonti bis zu 3%) nicht an den Patienten bzw. Kostenträger weitergeleitet werden. Diese kann der Zahnarzt/die Zahnärztin für sich verbuchen.