Bema-Teil 1 (KCH)
Berechnungsfähige Praxismaterialkosten
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 2.4.7) können die Geldbeträge für abrechnungsfähige Auslagen bei der Verwendung von Stiften nach der Ordnungsnummer 601 gesondert berechnet werden.
Neben den Bema-Nrn. 13a/b ist die Bema-Nr. 16 (St) nicht abrechenbar. Werden parapulpäre Stifte zu den Bema-Nrn. 13a/b benötigt, dann sind diese als Materialkosten unter der Ordnungsnummer 601 (vgl. Anlage 1, Nummer 2.4.7, BMV-Z) berechenbar.
Nicht berechnungsfähige Praxismaterialkosten
Zu Bema-Nr. 05 sind die Materialkosten für den Bürstenabstrich mit der Gebühr abgegolten.
Zu Bema-Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten.
Zu Bema-Nr. 14 sind die Materialkosten für die konfektionierte Kinderkrone mit der Gebühr abgegolten.
Gemäß Nr. 5 der allgemeinen Bestimmungen zum Bema sind die Kosten der Röntgendiagnostik in den Leistungsansätzen enthalten.