Beschluss des Bewertungsausschusses am 22.12.2004 gem. § 87 Abs. 3 SGB V
Der Bewertungsausschuss beschließt mit Wirkung zum 01.01.2005 die Verschiebung der nachfolgenden Bema-Positionen von Bema-Teil 5 in Bema-Teil 2. Es gilt der Punktwert von Bema-Teil 2.
Der Bewertungsausschuss beschließt mit Wirkung zum 01.01.2005 die Verschiebung der nachfolgenden Bema-Positionen von Bema-Teil 5 in Bema-Teil 2. Es gilt der Punktwert von Bema-Teil 2.
104
Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile
300 Pkte.
a) kleineren Umfanges
500 Pkte.
b) größeren Umfanges
Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Bema abrechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nrn. 101 - 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.1